14. Juli 2011
Jeder hat schon von den Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode gehört. Was das ist und wann es gefährlich wird: Damit befasst sich dieser Artikel…
Die zentrale Vorschrift zu dieser Fragestellung ist der § 296 der Insolvenzordnung: Danach wird die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagt, wenn der Insolvenzschhuldner gegen die Obliegenheiten verstößt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt…
Die Obliegenheiten ergeben sich nun aus dem § 295 InsO:
- Eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich darum bemühen
- Ererbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben
- Jeden Wechsel des Wohnsitzes und der Beschäftigungsstelle melden und kein Einkommen verschweigen
- Zahlungen nur an den Treuhänder und nicht an die Insolvenzgläubiger leisten
Diese Aufzählung allein wirft schon so viele Fragen auf, dass hier ein ganzes Buch geschrieben werden könnte. Aber in der Kürze liegt die Würze:
Die Arbeit:
Es reicht nicht aus, nur eine Teilzeitstelle anzutreten, “damit ich nicht zu viel verdiene”(siehe Artikel “Wieviel darf ich eigentlich verdienen?”). Jedem Insolvenzschuldner ist eine Vollzeitstelle zuzumuten. Leicht gesagt bei Arbeitslosigkeit oder schon fortgeschrittenem Alter.
In der Praxis wird sich ein Treuhänder nicht mehr um die Bemühungen des Schuldners kümmern als dies beispielsweise die Agentur für Arbeit bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld I oder II (“Hartz IV”) tut. Wenn bei Arbeitslosigkeit also keine Leistungskürzungen erfolgen, gerät auch die Retschuldbefreiung nicht in Gefahr. Aber: Im Vordergrund steht für den redlichen Schuldner immer das Bemühen, die Gläubiger bestmöglich zu bedienen.
Das bedeutet aber nicht, dass neben der Vollzeitstelle auch noch ein Nebenjob (Minijob) abverlangt werden kann.
Das Erbe:
Die Abtretungserklärung erfolgt für die Dauer von 6 Jahren ab Eröffnung des Verfahrens; die so genannte Wohlverhaltensperiode beginnt aber erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Also ist zu unterscheiden:
Im eröffneten Insolvenzverfahren fällt eine Erbschaft komplett in die Masse; nach Ankündigung der Retschuldbefreiung ist die Hälfte des Wertes an den Treuhänder auszukehren. Es bsteht aber das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen. Außerdem ist kein Insolvenzschuldner verpflichtet, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Dann allerdings kann die Stundung der Verfahrenskosten widerrufen werden, weil ja der Masse Gelder “flöten gehen”.
Wechsel des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle
Diese Obliegenheitsverletzung ist der zwischenzeitlich häufigste Versagungsgrund, weil am einfachsten “begangen”:
Es kann nichts Schlimmeres passieren, als dass Sie für den Verwalter/Treuhänder postalisch nicht mehr erreichbar sind. Jeder darf wohnen wo er will, auch im Ausland. Aber sorgen Sie immer dafür, dass die Post nicht unzustellbar zurück kommt. Auch der Neue Arbeitgeber muss bekannt gegeben werden, damit der pfändbare Anteil ermittelt und berechnet werden kann. Außerdem ist Schwarzarbeit nicht nur wegen der Steuern strfabar, sondern führt regelmäßig auch zur Versagung der Restschulbefreiung!
Zahlungen nur an den Treuhänder
Bevorzugen Sie bitte nicht einen Gläubiger gegenüber den anderen. Diese werden nämlich richtig sauer!
Den Artikel kann ich unendlich ausdehnen, lade jetzt aber lediglich zur regen Teilnahme an unserem Blog ein.
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.



Kommentare >
Kommentar schreiben01.
Hallo sehr informativer und intressanter Artikel! Hier in diesem Artikel ist alles recht leicht verständlich beschrieben, so das jeder es verstehen kann. Hat mir spass gemacht diesen Artikel/Beitrag zu lesen …. danke
christine
6. Juni 2011
02.
Es ist eine neue Situatian aufgrund des Alters meines Mannes eingetreten. Er muss seine selbständige Tätigkeit größtenteils aufgeben und wird nur noch monatlich ein netto-Einkommen von 500,– Euro haben; mein Netto beträgt 1.200,– ( von dem ich zZt noch 100,– Euro an den Insolvenzanwalt abgeben muss).
Aufgrund der Berechnung zum Bezug für HartzIV würden wir eine monatliche Hilfe von 350,– Euro erhalten.
Wenn mein Mann und ich jetzt HarztIV Empfäger werden, muss ich dann weiterhin Beträge oberhalb der Pfändungsgrenze abführen?
Viele Grüße
Angelika
Angelika
5. Juli 2011
03.
hallo ich brauche einen rat . die insolwenz meines mannes ist am 13.9 2012 zu ende . jetzt geht es ja an de richter und der schreibt ja die gläubiger ob die mit der restschuldbefreiung einverstanden sind .das kann aber noch zc 3 monate dauern .der scheff meines mannes hat ihm eine lohnerhöhung versprochen ,soll er diese annemen ist die frage den wen die gläubiger sehn das er mehr verdient könnten sei ihre einverständnisserklährung zur restschuldbefreiung nicht geben .wir dachten wen die zeit um ist ist alles vorbei und wir könnten wieder einen neuen anfang in unserem leben machen ,und ganz vernünftig ohne neue schulden leben .
rippl rosa
10. April 2012
04.
Guten Morgen, ripol rosa!
Nun hat es Ihr Mann ja bald geschafft. Mal ehrlich: Die sechs Jahre gingen doch schneller vorbei als befürchtet, oder?
Gegen Ende der so genannten Wohlverhaltensperiode müssen alle Gläubiger noch einmal die Gelegenheit bekommen, zur Frage der anstehenden Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen. Wenn innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Anträge auf Versagung eingehen, und die Gründe für die Versagung auch glaubhaft gemacht werden, kann nichts mehr schief gehen. Dann wird Ihrem Mann die Restschuldbefreiung erteilt werden. Herzlichen Glückwunsch!
Zum Verdienst: Schade, dass der Chef Ihres Mannes erst jetzt eine Gehaltserhöhung in Aussicht stellt. Denn zu einem früheren Zeitpunkt hätten sowohl Ihre Familie wie auch die Gläubiger etwas davon gehabt, wie sich dies aus all den Beiträgen ja ergibt.
Ob noch restliche Schulden verbleiben, kann ich so nicht beurteilen. Sofern Ihr Mann während der 6 Jahre Teilbeträge an den Treuhänder gezahlt hat, könnten die Verfahrenskosten bereits gedeckt sein. Wenn nicht, wird die Staatskasse nach den 6 Jahren überprüfen, ob dann die Kosten ratenweise zurück gezahlt werden können.
Alle guten Wünsche aus Bad Kreuznach
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
11. April 2012
05.
Guten Morgen,
ich bin durch Zufall auf diese Seite gestossen und bin begeistert von den Informationen,die ich hier schon erhalten habe!
Nun brauche ich eine Information bezüglich der bald endenden Unterhaltspflicht meiner Tochter gegenüber.
Sie beginnt im August eine Lehre und verdient ca.900,-€ brutto,lebt alleine und bezieht auch das Kindergeld!
Ich selbst befinde mich seit Januar 2012 in der Wohlerhaltungsphase.
Meine Frage lautet: Muss ich diese Änderung dem Treuhänder oder nur meinem Arbeitgeber mitteilen,welcher die pfändbaren Teile bis dato dem Treuhänder herausgegeben hat!
Ich habe bisher monatlich 400,-€ Unterhalt an meine Tochter gezahlt,nach Abzug dieser 400,- blieb mir ein Nettoeinkommen von ca. 1100,-€.
Kann ich hoffen,dass ab September auch mir etwas mehr Geld übrig bleibt,wenn ich nicht mehr Unterhaltspflichtig bin?
LG Andreas
Andreas
11. April 2012
06.
recht herzlichen dank für die auskunft. es bleiben keine restschulden .treuhänder und gericht sind bezahlt . zu dem tehma scheff na ja diese haben halt einen billigen arbeitnehmer an der angel und wen sie den arbeiter behalten wollen dan zahlen sie halt mehr .dan darf mein mann ab oktober wieder voll verdienen oder soll er das gerichtsschreiben erst abwarten ? nochmals vielen dank
rippl rosa
11. April 2012
07.
Guten Tag, sehr geehrter Herr Andreas,
Ja, Sie können hoffen:
Wenn die Unterhaltsverpflichtung wegfällt, erhöht sich zwar der an den Treuhänder abzuführende Teil Ihres Einkommens, allerdings nicht auf dann 400 €. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, müssten Sie ein Nettoeinkommen von 1.500,00 € haben. Ohne Unterhaltspflicht müssten Sie dann 329 € an den Treuhänder abführen. In Jedem Fall müssen Sie Ihrem Treuhänder mitteilen, dass die Unterhaltspflicht wegfällt.
Herzliche Grüße
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
12. April 2012
08.
Hallo,
meine Frau und sind seit 07 in der Privatinsollvenz.Nun sind wir in ein Haus umgezogen was wir auch nach eigenem Ermessen umbauen durften,weil wir es in 5 Jahren auch kaufen wollen. Dieses haben wir auch im Mietvertrag festgehalten.Nun traten einige Mängel bei diesem Objekt auf die wir sofort bemängelten.Unsere Vermieterin verwies darauf das diese Mängel vor Mietantritt bekannt waren und beseitigte sie nicht.Dann beschlossen wir die Miete um 20% zu kürzen,was wir auch taten.
Kurzerhand ging unsere Vermieterin zum Anwalt,tja da nahm das Schicksaal seinen Lauf.Sie will uns nun kündigen,weil wir ihr leichtsinnigerweise verschwiegen haben das wir in der Privatinsolvenz sind.Obwohl sie uns gefragt hatte,warum wir erst in 5 Jahren kaufen wollen.Meine Frau und mir war es peinlich die Privatin.zuzugeben und wir sagten:Wir haben noch Altlasten wegen der Hochzeit und meine Selbstständigkeit.
Ist das nun doch schon Betrug und kann uns die Restschuld aberkannt werden????Und darf man uns deswegen kündigen????
Über eine Antwort würde ich mich freuen,da wir kein Geld für einen Anwalt haben………..
MfG Steffen
Steffen Wille
12. Juni 2012
09.
Guten Tag, Herr Wille,
natürlich ist es für den Vermieter vielleicht ärgerlich, über die tatsächliche wirtschaftliche Situation erst nach dem Mietvertrag zu erfahren. Aber Betrug kann es schon deshalb nicht sein, weil Sie ja nun niemanden getäuscht haben. Wenn Sie weiterhin pünktlich Ihre Miete zahlen, kann er auch nicht kündigen
Herzliche Grüße
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
19. Juni 2012
10.
Hallo so wie es ausschaut wird mein Mann seine selbstständigkeit mit einer Firminsolvens beenden.Ich selber versuche mich gerade selbstständig zu machen .Wir haben drei Kinder 12,9,1 1/2. Ich möchte nicht auf der Strasse landen und mit drei Kindern ist es sehr schwierig arbeit zu finden und deshalb möchte Ich nun selbst die Zügel in die Hand nehmen.Meine Frage ist .In wie weit kann mann an mich ran treten und muß ich etwas beachte ? darf Ich meinen mann gegebenen falls auch einstellen? Und wie verhält es sich eigntlich mit den Krankenkassen wenn man insolvent ist ?Lg Jenny
Jenniffer
28. Juni 2012
11.
Hallo,
ich lebe mit meiner Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft.
Ich selber bin leider Hartz 4 Empfänger
Meine Partnerin ist in der Insolvenz und Erwerbstätig.
Jeden Monat muß Sie, da sie schwankendes Einkommen hat, einen Betrag bis zur Pfändungsgrenze an den Treuhander Abtreten.
Da wir aber in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird Ihr Gehalt bei der Arge mit angerechnet. Nun meine Frage :
Die Arge berechnet aber leider Ihr volles Gehalt, das heißt, Die Abtretung an den Treuhänder wird nicht berechnet,Die Arge berrechnet ihr volles Gehalt obwohl wir dieses Geld ja garnicht zur verfügung haben !! Darf die Arge das ?? Es ist doch kein bereites Geld ??
Lg Mathias
Lg
Mathias
30. November 2012
12.
Hallo Herr Coenen,
mit Interesse habe ich Ihre Seite gelesen. Ich habe eine Frage bezüglich der Unterhaltspflicht.
Mein Mann befindet sich seit 2011 in Insolvenz. Ich bin unterhaltsberechtigt gewesen da ich nur einen 400€-Job hatte. Bin nun seit Nov. des letzten Jahres angestellt mit einem eigenem Einkommen von 1000€ netto. Ist er immer noch für mich unterhaltsberechtigt. Und wenn nein, muss ich dies dem TH mitteilen? Oder genügt es seinem AG Bescheid zu geben und er ändert die Abführung seines Gehaltes ggfs. ab?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Vielen Dank schon mal im Voraus.
LG Monika
Monika
17. Februar 2013
13.
Sehr geehrte Monika,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich kurz und klar beantworten kann:
Die Änderung von Unterhaltsverpflichtungen müssen dem Treuhänder mitgeteilt werden. Dies deshalb, um beurteilen zu können, welche Pfändungsfreigrenze zu berücksichtigen ist. Daher der Tipp: Geben Sie die Änderung bei Ihrem Einkommen bekannt. Dann kann niemand Ihrem Mann ein Vorwurf machen.
Viele Grüße vom Team
Johann Coenen
Auf>Richtung.de
Johann Coenen
20. Februar 2013
14.
Zu Jeniffer vom 28. Juni 2012
Einen schönen guten Abend Jeniffer!
Offenbar ist die Beantwortung Ihrer Fragen vergessen worden, sorry. Spät aber immerhin werde ich dies nun nachholen:
Frauen haften nicht für ihre Männer: Die Schulden Ihres Mannes müssen Sie nicht bezahlen. Wenn Sie Ihren Mann einstellen, ist er als Arbeitnehmer krankenversichert in seiner solzialversicherungspflichtigen Tätigkeit.
In der Insolvenz ändert sich an der Krankenversicherung zunächst nichts. Sofern er privat versichert war, die Beiträge wegen der Insolvenz aber nicht mehr bezahlen kann, sollte er den Basistarif wählen. Seine bisherige Krankenkasse informiert ihn darüber.
Ich hoffe, die Antwort kommt nicht zu spät.
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
20. Februar 2013
15.
Zu Matthias vom 30.11.2012
Guten Tag Matthias,
auch Ihre Frage wurde wohl übersehen. Wenn auch spät: Die Antworten, wenn wir diese hier überhaupt geben können.
Wenn Ihre Partnerin pfändbares Einkommen hat, hat sie auch einen nicht pfändbaren Anteil. Dieser Betrag wird bei der so genannten Bedarfsberechnung berücksichtigt.
Die Einzelheiten lassen sich von hier aus nicht beantworten, weil wir hier aus rechtlichen Gründen die Bedarfsberechnung nicht durchführen dürfen.
Ob das Zahlen der Schulden (durch Abführen des pfändbaren Betrages) auf die Leistung der Sozialversicherung Auswirkungen haben darf, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Zur Zeit muss dies aber angenommen werden.
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
20. Februar 2013
16.
Hallo,
ich bin gerade in die Wohlverhaltensphase gekommen und habe nun eine Frage zur Erwerbsobliegenheit.
Ich bin voll erwerbsgeminderter (EM-Rentner). Die sozialrechtliche Definition dazu:
Es liegt Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden pro Tag vor –> volle Erwerbsfähigkeit
Es liegt Leistungsvermögen von mindestens 3 und weniger als 6 Stunden vor –> Teilerwerbsfähigkeit
Es liegt Leistungsvermögen von weniger als 3 Stunden vor –> volle ErwerbsUNfähigkeit
Bei mir liegt letzteres vor – allerdings ist nicht weiter festgelegt, ob das “weniger als 3 Stunden” in einem konkreten Fall heisst, dass tatsächlich noch 2,5 Stunden gearbeitet werden kann oder auch überhaupt gar nicht (also 0 Stunden).
Muss ich mich nun dennoch um eine Erwerbstätigkeit im Rahmen meiner Obliegenheiten bemühen (wegen diesen “bis höchsten drei Stunden pro Tag”)?
Die Tatsache, dass ich entsprechende Bemühungen von mir aus nachweisen muss und nicht etwa erst nach Aufforderung, macht die Sache so “riskant”. Leider war mein Treuhänder bisher nicht sehr kooperativ, was Auskünfte anging (bekomme schlichtweg keine), sonst würde ich mich in dieser Frage ja einfach an ihn wenden.
Ich wäre hier gerne auf der sicheren Seite, um am Ende der WVP keinem Gläubiger/Treuhänder einen Ansatzpunkt für eine Versagung der RSB geben zu können (“…er hätte ja noch jeden Tag 1 Stunde XY machen können…”)
Ein Grund für meine EM-Rente ist eine Angst/Panikstörung – ich bin schon ein nervliches Wrack, weil ich gerade sieben Wochen auf den Fristablauf des Schlusstermines in Bezug auf Versagensanträge der Gläubiger warten musste und war kurz vor einer Einweisung deswegen. Die nächsten drei Jahre halte ich das nicht auch noch aus.
Wie also könnte ich das _rechtssicher_ klären? Oder muss ich tatsächlich das Risiko eingehen und es darauf ankommen lassen?
Danke für Ihre Hilfe
Michael Klamm
26. März 2013
17.
Hallo,
durch einen zufall bin ich auf Ihre Seite gestossen,und die ist wirklich sehr hilfreich. Ich habe ein Problem und zwar bin ich seit febr.2009 in der insolvenz.Und muß jetzt aus meiner jetzigen Wohnung raus,weil mein Vermieter das Haus abreißen wird.Schriftliche Kündigung habe ich im Oktober 2012 erhalten,jetzt habe ich eine neue Wohnung gefunden und meinem neuen Vermieter noch nichts gesagt wegen der Privatinsolvenz. Jetzt habe ich Angst das wenn ich meinem Treuhänder die neue Anschrift gebe meinen Vermieter anschreibt ich die Wohnung doch nicht bekomme.
Danke für Ihre Hilfe!!
Silvia Kupres
1. April 2013
18.
Guten Tag Frau Kupres,
wir empfehlen, mit Ihrer Insolvenzsituation offen umzugehen. Wenn Sie mit Ihrem verbleibenden Einkommen die Miete ohne Probleme bezahlen können, sollte es auch mit dem Mietvertrag keine Probleme geben. Versuchen Sie es doch einmal damit.
Viel Erfolg
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
6. April 2013
19.
Guten Tag Herr Klamm,
bei vorliegender voller Erwerbsunfähigkeit können Sie nicht zu einer “Arbeit gezwungen” werden. Der Versicherungsträger prüft ja sehr genau, ob noch eine Erwerbsmöglichkeit besteht oder nicht.
Für Sie an dieser Stelle alle guten Wünsche für eine baldige Gesundung.
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
6. April 2013
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