14. Juli 2011

Jeder hat schon von den Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode gehört. Was das ist und wann es gefährlich wird: Damit befasst sich dieser Artikel…

Die zentrale Vorschrift zu dieser Fragestellung ist der § 296 der Insolvenzordnung: Danach wird die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagt, wenn der Insolvenzschhuldner gegen die Obliegenheiten verstößt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt…

Die Obliegenheiten ergeben sich nun aus dem § 295 InsO:

-     Eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich darum bemühen

-     Ererbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben

-     Jeden Wechsel des Wohnsitzes und der Beschäftigungsstelle melden und kein Einkommen verschweigen

-     Zahlungen nur an den Treuhänder und nicht an die Insolvenzgläubiger leisten

Diese Aufzählung allein wirft schon so viele Fragen auf, dass hier ein ganzes Buch geschrieben werden könnte. Aber in der Kürze liegt die Würze:

Die Arbeit:

Es reicht nicht aus, nur eine Teilzeitstelle anzutreten, “damit ich nicht zu viel verdiene”(siehe Artikel “Wieviel darf ich eigentlich verdienen?”). Jedem Insolvenzschuldner ist eine Vollzeitstelle zuzumuten. Leicht gesagt bei Arbeitslosigkeit oder schon fortgeschrittenem Alter.

In der Praxis wird sich ein Treuhänder nicht mehr um die Bemühungen des Schuldners kümmern als dies beispielsweise die Agentur für Arbeit bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld I oder II (“Hartz IV”) tut. Wenn bei Arbeitslosigkeit also keine Leistungskürzungen erfolgen, gerät auch die Retschuldbefreiung nicht in Gefahr. Aber: Im Vordergrund steht für den redlichen Schuldner immer das Bemühen, die Gläubiger bestmöglich zu bedienen.

Das bedeutet aber nicht, dass neben der Vollzeitstelle auch noch ein Nebenjob (Minijob) abverlangt werden kann.

Das Erbe:

Die Abtretungserklärung erfolgt für die Dauer von 6 Jahren ab Eröffnung des Verfahrens; die so genannte Wohlverhaltensperiode beginnt aber erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Also ist zu unterscheiden:

Im eröffneten Insolvenzverfahren fällt eine Erbschaft komplett in die Masse; nach Ankündigung der Retschuldbefreiung ist die Hälfte des Wertes an den Treuhänder auszukehren. Es bsteht aber das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen. Außerdem ist kein Insolvenzschuldner verpflichtet, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Dann allerdings kann die Stundung der Verfahrenskosten widerrufen werden, weil ja der Masse Gelder “flöten gehen”.

Wechsel des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle

Diese Obliegenheitsverletzung ist der zwischenzeitlich häufigste Versagungsgrund, weil am einfachsten “begangen”:

Es kann nichts Schlimmeres passieren, als dass Sie für den Verwalter/Treuhänder postalisch nicht mehr erreichbar sind. Jeder darf wohnen wo er will, auch im Ausland. Aber sorgen Sie immer dafür, dass die Post nicht unzustellbar zurück kommt. Auch der Neue Arbeitgeber muss bekannt gegeben werden, damit der pfändbare Anteil ermittelt und berechnet werden kann. Außerdem ist Schwarzarbeit nicht nur wegen der Steuern strfabar, sondern führt regelmäßig auch zur Versagung der Restschulbefreiung!

Zahlungen nur an den Treuhänder

Bevorzugen Sie bitte nicht einen Gläubiger gegenüber den anderen. Diese werden nämlich richtig sauer!

Den Artikel kann ich unendlich ausdehnen, lade jetzt aber lediglich zur regen Teilnahme an unserem Blog ein.

Johann Coenen

Auf>Richtung e.V.

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