12. August 2010

Seit dem 01. Juli diesen Jahres ist ein neues Gestz in Kraft getreten, welches das Problem der Kontenpfändung beseitigen soll. Statt aufwendiger Rennerei zum Gericht kann das Problemmit einem Antrag bei der eigenen Bank beseitigt werden…

Wer kennt die Situation nicht? Erst wird mein Gehalt bei meinem Arbeitgeber gepfändet. Der zahlt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger und den nicht der Pfändung unterliegenden Teil an mich (vergleiche zum Thema “Wieviel darf ich eigentlich verdienen”).

Dann pfändet der Gläbiger mein Konto. Die Folge: Die EC-Karte wird gesperrt, die Miete wird nicht überwiesen und am Schalter bekomme ich auch kein Geld.

Doch wieso wird der unpfändbare Anteil des Einkommens nur dadurch pfändbar, weil dieser Betrag auf meinem Konto landet? Wer soll das verstehen?

Bisher war es so, dass in einem solchen Fall ein so genannter Kontenpfändungsschutzantrag (was für ein Wortmonstrum) bei dem zuständigen Amtsgericht gestellt werden mußte. Also Lauferei und Stress. Die Bank durfte vor Ablauf von 2 Wochen nichts an den Gläubiger auszahlen. Genug Zeit also, um diesen Antrag zu stellen? Meistens leider nicht. Denn bis ein solcher Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei Gericht entschieden wurde, sind schnell mehr als 2 Wochen vorbei. Und das Konto bleibt immer noch gesperrt.

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass dieser Aufwand mit auch entsprechender zusätzlicher Belastung der Gerichte vermieden werden kann und zum 1. Juli das so genannte P-Konto, also ein Pfändungsschutzkonto, eingeführt. Das Gestz wurde vor mehr als einem Jahr beschlossen, ist aber erst jetzt in Kraft getreten.

Jeder Bankkunde hat nun einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein solches P-Konto umgewandelt wird. Hierzu ist ein Antrag bei der Bank zu stellen. So bleibt in jedem Fall ein Betrag von mindestens 985,15 € unpfändbar für den Monat, in dem das Gehalt gezahlt wird.

Ist der unpfänbare Anteil wegen bestehender Unterhaltspflichten höher, müssen die Voraussetzungen hierfür der Bank nachgewiesen werden. Bei zwei minderjährigen Kindern wird ein Betrag von 1.560,00 € unpfänbar und steht ohne weiteren Aufwand für die Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung.

Damit hiermit kein “Schindluder” getrieben wird, muss die Einrichtung eines solchen P-Kontos an die SCHUFA gemeldet werden, weil jeder Mensch natürlich nur ein einziges solches Konto einrichten darf.

Und was ist, wenn ich kein Konto habe, welches ich umstellen kann?

Leider hat der Gesetzgeber es nicht gewagt, einen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Kontos in das Gesetz zu schreiben. Das wäre sicherlich auch schwierig umzusetzen gewesen. Welche Bank soll denn verpflichtet werden? Warum diese, und nicht eine andere? Allerdings gibt es eien Art “Selbstverpflichtung” der Banken auf Einrichtung eines Kontos auf Guthabenbasis für Jedermann. Die Praxis sieht leider anders aus.

Mir liegen noch keine Erfahrungen vor, wie die Banken mit diesem neuen P-Konto in der Praxis umgehen. Meine Nachfrage bei verschiedenen Banken kurz vor Inkrafttreten dieses Gestzes hat ergeben, dass man sich mit dieser Materie erst ab Herbst beschäftigen wird…

In jedem Fall wird die Rennerei zum Gericht in Zukunft ein Ende haben, zumal die bisherige Regelung mit diesem Kontopfändungsschutzantrag Ende 2011 wegfallen wird. Danach gibt es nur noch das P-Konto.

Es bleibt abzuwarten, wie diese Neuregelung in der Praxis gehandhabt wird. An alle Betroffenen richte ich die Bitte, eigene Erfahrungen hier mitzuteilen.

Herzliche Grüße

Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.

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