9. Mai 2010
Wir sind vor zwei Jahren in die Schweiz ausgewandert, da mein Mann von Arbeitslosigkeit bedroht war. Ich selbst habe aus einer Selbstständigkeit seit 2007 eine Insolvenz. Nun haben wir ein gutes Angebot aus Deutschland und könnten zurück. Was ist zu beachten?
Sehr geehrter Herr Coenen,
Ihre Seite, auf die ich heute zufällig gestoßen bin, ist ja eine richtige “Offenbarung” und so traue ich mich, mich an Sie zu wenden.
Mein Mann (63 J)und ich sind vor zwei Jahren in die Schweiz ausgewandert, da mein Mann von Arbeitslosigkeit bedroht war und wir haben diesen Schritt auch nicht bereut, da uns auf diese Weise Hartz4 usw. erspart blieb.
Ich selbst habe aus einer Selbstständigkeit seit Nov. 07 eine (kleinere) Insolvenz. Mein Mann ist hiervon nicht betroffen.
Da es mir aufgrund meines Alters jedoch nicht gelungen war, hier eine Anstellung zu finden, konnte ich also auch nichts an den Insolvenzverwalter geben. Jedoch melde ich mich korrekt in Abständen und kleine Nebenverdienste habe ich auch korrekt gemeldet und belegt.
Nun hat mein Mann ein absolut interessantes Angebot aus Deutschland bekommen, was wir gerne wahr nehmen möchten, schon des “Heimweh’s” wegen.
Da wäre die Möglichkeit, dass ich u.U. ebenfalls einen kleinen Job bekommen würde, der etwa so um 1.500 – 1.700 € / brutto im Monat ausmachen würde und ich selbst überglücklich wäre, wieder so ein wenig zum Leben dazu steuern zu können. Was wäre, wenn ich vorzeitig in Rente gehen würde, wäre ab Nov. 10 möglich.
- Ist das Brutto- oder Nettogehalt massgebend?
Wie sieht das dann für mich aus; zur Zeit werde ich ja von meinem Mann unterhalten; bin ich ihm, wenn ich etwas verdiene, auch unterhaltspflichtig / Ehegatten-Unterhalt und würde das berücksichtigt?
Ich bin Ihnen für eine Antwort sehr dankbar und auch, dass Sie so vielen Menschen mit Ihren “menschlichen” und gut verständlichen Antworten in Ihren Beiträgen so viel Mut machen – mir auch!!!
Mit freundlichem Gruß
Clarissa



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Sehr veehrte Clarissa,
Danke zunächst für das Lob an unser Team. Wir freuen uns natürlich darüber, wenn wir mit unsrerer Arbeit dort ankommen, für die sie gedacht ist.
Auch ist es schön, wenn Sie konkret uns über die erfreuliche Entwicklung bei Ihnen und in Ihrer Familie informieren.
Zu Ihren Fragen:
Bei einem Einkommen zwischen 1.500 und 1.700 € brutto ist erst einmal das Nettoeinkommen zu errechnen, denn Zahlungen für die Insolvenzgläubiger erfolgen immer aus dem Nettoeinkommen. Je nach Steuerklasse ergeben sich dann natürlich unterschiedliche Beträge:
1) Steuerklasse 4 brutto 1.500 = netto 1.054,18 €
2) Steuerklasse 4 brutto 1.700 = netto 1.156,90 €
3) Steuerklasse 3 brutto 1.500 = netto 1.196,62 €
4) Steuerklasse 3 brutto 1.700 = netto 1.356,37 €
Welche Steuerklasse sinnvoll ist, hängt natürlich davon ab, ob Ihr Mann eigenes Einkommen hat und wie hoch dies ist. Liegt das Einkommen etwa gleich hoch, ist Steuerklasse 4 zu Grunde zu legen.
Daraus ergibt sich dann die Antwort auf Ihre zweite Frage, nämlich ob Ihr Mann einen Unterhaltsanspruch hat: Nach familienrechtlichen Grundsätzen ja. Bei einem Insolvenzverfahren stellt sich aber die Frage, ob er zu berücksichtigen ist bei den unterhaltsberechtigten Personen. Diese Frage lässt sich nur näherungsweise beantworten. Liegt sein Einkommen netto über 990,– €, ist er auf keinen Fall zu berücksichtigen. Liegrt es darunter, kommt eine teilweise Berücksichtigung in Betracht. Bei unter 400,– € ist er zu berücksichtigen.
Der pfändbare Anteil des Einkommens errechnet sich nach dem eigenen Nettoeinkommen von Ihnen. Ohne Unterhaltspflicht:
1) 45,40 €
2) 115,40 €
3) 143,40 €
4) 255,40 €
Wäre er zu berücksichtigen, wäre in keinem Fall ein Teil Ihres Einkommens pfänbar.
Ich hoffe, Sie können mit dieser Antwort etwas anfangen…
Herzliche Grüße in die Schweiz
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
10. Mai 2010
02.
Und noch ein Nachtrag für Sie, verehrte Ckarissa:
Grundsätzlich besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Steuerklasse III/V zu wählen. Für Sie würde die Steuerklasse V ein deutlich niedrigeres Nettoeinkommen bedeuten mit der Folge, dass bei brutto 1.500 € nichts pfändbar wäre. Aber Achtung:
Wählt ein Insolvenzschuldner eine für die Gläubiger schlechte Steuerklasse, so kann darin eine Obliegenheitsverletzung gesehen werden mit der fatalen Folge einer eventuellen Versagung der Restschuldbefreiung. Steuerlich lohnt sich eine derartige Wahl nur dann, wenn der Gehaltsunterschied deutlich ist. Bei einem Unterschied von 1.500 € zu 2.300 € ist die Wahl IV/IV besser, weil dann insgesamt weniger Steuern gezahlt werden.
Erst ab einem verhältnis von 2.400 € zu 1.500 € verändert sich dies zu Gunsten der Steuerklasse III/V.
Noch Fragen? gerne bleibe ich in Kontakt zu Ihnen.
Herzliche Grüße
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
10. Mai 2010
03.
Sehr geehrter Herr Coenen,
meine Frage:
was bedeutet Nettogehalt?
Ist das der Betrag der auf der Monatsabrechnung steht, oder ist das der ausbezahlte Betrag auf meiner Hausbank der mir persönlich zur Verfügung steht.
Auf meiner Abrechnung gibt es zwei Spalten
- Nettobetrag
- auszuzahlender Betrag
Welchen Betrag muss man auf der Pfändungsliste beachten !!
Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
MfG
N. Steiner
28. September 2010
04.
Hallo lieber Herr Steiner,
häufiger erreicht uns die Frage nach dem Unterschied zwischen Brutto und Netto.
Die von Ihnen angesprochenen Spalten “Nettogehalt” und “auszuzahlender Betrag” deuten auf etwas anderes hin:
Habe ich beispielsweise eine Vermögenswirksame Leistung vereinbart, wird in einem ersten Schritt das Bruttogehalt ermittelt, so dass der Nettobetrag dann fest steht.
Unter diesem Nettobetrag werden dann die “persönlichen Abzüge” angegeben, wie z.B. die VWL. Danach errechnet sich dann der “auszuzahlende Betrag”, der Ihnen dann zur Verfügung steht.
Gleiches gilt für diese “persönlichen Abzüge” auch im Breich des pfändbaren Betrages. Dieser wird aus dem Nettogehalt ermittelt und dann bei diesen Abzügen dargestellt. Ihnen steht dann nur der “auszuzahlende Betrag” zur Verfügung.
Es grüßt Sie herzlich
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
29. September 2010
05.
Ich selber bin seit 05/10 im Insolvenzverfahren. Mein Insolvenzverwalter hat gleich nach Insolvenzanmeldung sämtliche Konten “leergeräumt”, sowohl Geschäftskonten meines Gewerbes, das noch bis zum 28.2.2010 einigermaßen normal funktionierte, auf denen noch ein geringes Guthaben war, als auch 2 Konten, die gemeinsam auf dem Namen meines Mannes (NICHT INSOLVENT!) und meinen Namen geführt wurden.
Die Konten standen danach auf 0,00 Euro und wurden uns von der VOBA gekündigt. Jetzt – nach fast einem 3/4 Jahr bekommen wir unerwartet Kontoauszüge mit einem -Saldo von 0,55 Euro. Was tun?
2.
Da mein Mann für sein Unternehmen zZT oft auf Reisen ist, möchte er mir für sein Geschäftskont Vollmacht erteilen und auch eine Kreditkarte (zum Auto betanken) zur Verfügung stellen.
Wie sieht es jetzt rechtlich aus? Können dann auch diese Konten von meinem Insolvenzverwalter “leergeräumt” werden?
Viele Grüße
Angelika
Angelika
6. Oktober 2010
06.
Einen schönen guten Tag, Angelika!
Das ist natürlich schon ärgerlich, wenn ein gemeinsames Konto von Ihnen und Ihrem Mann “leer geräumt” wird. Das ließ sich aber nicht verhindern, weil Sie als Kontoinhaberin allein über den vollen Guthabenbetrag verfügen konnten.
Anders sieht es baer mit dem Konto Ihres mannes aus, für welches Sie dann Vollmacht erhlaten sollen. Da kann der Verwalter natürlich nicht ran.
Danke für Ihre sehr interessante Fragestellung und Ihre Beteiligung an unserem Blog
Es grüßt Sie herzlich
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
7. Oktober 2010
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