5. Februar 2010
Mein Rechtsanwalt hat den Restschuldbefreiungsantrag nicht gestellt. Jetzt weiß ich nicht wie es weitergehen kann!
Hallo nach Bad Kreuznach,
ich heiße Michael und bin heute auf Ihre Seite gestoßen.
Seit 2002 habe ich so etwas Aufrichtiges gesucht, ich finde den Ansatz und die einzelnen Kommentare wirklich Klasse, wenn ich in der Lage wäre würde ich sofort für das weitere Bestehen der Seite eine Spende ausführen, leider kann ich dies zur Zeit nicht.
Da innerhalb meines Insolvenzverfahrens der durch mich beauftragte Rechtsanwalt den Restschuldbefreiungsantrag nicht gestellt hat und ich im Dezember 2008 dies mitgeteilt bekommen habe, weiß ich nicht wie es weitergehen kann..
Ich bin jetzt über 40-zig habe zwar eine ordentliche Anstellung, aber komme mit dem Geld bei 3 unterhaltspflichtigen Kindern nicht auf einen grünen Zweig.
Gibt es eine Möglichkeit, die Restschuldbefreiung bei einer überstanden Wohlverhaltenszeit irgendwie zu erlangen?
Über eine Info hier im offenen Blog würde ich mich sehr freuen.
Herzliche Grüße und weiter so.
Michael



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Kommentar schreiben01.
Hallo, sehr geehrter Michael,
besten Dank zunächst einmal für das Lob an unsere Initiative zur Insolvenzbewältigung.
Wahrscheinlich kann ich Ihre Frage noch nicht mit der für Sie erforderlichen Klarheit beantworten:
Aus Ihrem Beitrag heraus vermute ich, dass Sie sich seit 2002 im Insolvenzverfahren befinden oder befunden haben. Seit einer Gesetzesänderung im Dezember 2001 war mit dem Insolvenzantrag der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu verbinden (§287 InsO). Wurde dieser Antrag nicht zusammen mit dem Insolvenzantrag gestellt, so sollte dieser Antrag auf Restschuldbefreiung innerhalb von 2 Wochen nach einem Hinweis durch das Gericht nachgeholt werden.
Nach der Insolvenzantragstellung “soll” (nach dem Wortlaut des Gesetzes) das Gericht den Schuldner auf die Möglichkeit hinweisen, wie er Restschuldbefreiung erlangen kann (§ 20 Absatz 2 InsO).
Jetzt fangen natürlich die Fragen an:
- Wann wurde der (unvollständige) Insolvenzantrag gestellt?
- Wurden Sie danach vom Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass Sie noch einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen müssen?
- Hat Ihr Anwalt einen solchen Hinweis erhalten?
- Was hat wen 2008 veranlasst, Sie auf den unterlassenen Antrag hinzuweisen? Ging es hierbei bereits um die Erteilung der Restschuldbefreiung?
- Was wurde von wem nach diesem Hinweis unternommen?
Sie sehen, dass zur Beantwortung noch einige Details fehlen.
Gerne werde ich weitere Antworten geben, wenn ich auf diesem wege Ihre Infos erhalte.
Bis dahin ein geruhsames Wochenende
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
5. Februar 2010
02.
Hallo, liebe Auf-Richter,
seit einigen Wochen schaue ich immer wieder auf Ihre Seite, um mich an dem Austausch zu beteiligen. die Fragen, sehr geehrter Herr Coenen, die sie dem teilnehmer Michael geschrieben haben, betreffen auch mein Problem. Ich werde auch keine RESWTSCHULDBEFREIUNG ERHALTEN; WEIL DA DAMALS IRGEND ETWAS SCHIEF GELAUFEN IST:
Aber leider, lieber Michael, haben Sie sich aus der Diskussion verabschiedet. Schade.
Ich habe nie eine Belehrung erhalten. Kann das jetzt noch nachgeholt werden?
Vielleicht kommt ja ein Austausch zu Stande. Ich freue mich auf Resonanz im Netz.
Viel Erfolg bei Ihrer Arbeit.
Heinrich Martin
Heinrich Martin
31. März 2010
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