7. Oktober 2009
Eine der wichtigen Fragen in einem Insolvenzverfahren ist verständlicherweise die nach dem Einkommen. Wie viel darf man behalten, wie viel muss man abführen? Ein kurzer Überblick über die rechtliche Situation …
In einem Insolvenzverfahren begegnet uns gelegentlich die Frage nach dem Verdienst, also: „Wie viel darf ich verdienen?” Mit einiger Überraschung wird dann die Antwort zur Kenntnis genommen: „So viel Sie wollen.” Nun: Die Frage ist sicherlich anders gemeint, als sie gestellt wird. „Wie viel darf ich verdienen, ohne dass mir etwas abgezogen wird?”
Bei Beantwortung dieser Frage ist zunächst auf die Frage einzugehen, was denn mit dem abgezogenen Einkommen, also dem abgetretenen pfändbaren Anteil passiert. Ein Insolvenzschuldner ist verpflichtet, die Gläubiger mit seinem Vermögen und dem Einkommen bestmöglich zu bedienen. Er hat also beispielsweise die Verpflichtung, eine angemessene Tätigkeit auszuüben und den pfändbaren Anteil aus diesem Einkommen an den Treuhänder abzuführen. Dies geschieht üblicherweise direkt über den Arbeitgeber, der den Anteil direkt vom Gehalt abzieht und dem Treuhänder überweist.
Nachdem seit 2001 die Verfahrenskosten gestundet werden können, also weder Gerichtskosten noch die Vergütung für den Insolvenzverwalter bereitgestellt werden müssen, hatte sich in den letzten Jahren der Gesetzgeber bemüht, eine neue Kostenregelung zu treffen: Bei völlig mittellosen Schuldnern sollte kein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Stattdessen sollte die Restschuldbefreiung auf anderem Wege erreicht werden können. Gleichzeitig sollte der Antragsteller verpflichtet werden, zumindest 13,00 € pro Monat zu zahlen. Über die Laufzeit der sogenannten Wohlverhaltensperiode wären dann etwa 950,00 € zusammengekommen, genug, um die Verfahrenskosten zu decken. Von diesem Vorhaben ist der Gesetzgeber wieder abgewichen, es bleibt bei der bisherigen Regelung der Kostenstundung.
Hat der Schuldner während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode kein Einkommen, wird ihm trotzdem die Restschuldbefreiung erteilt. Dann allerdings muss er nach dieser Erteilung die Verfahrenskosten an die Staatskasse zurückzahlen, und zwar über eine Dauer von bis zu weiteren vier Jahren.
Etwas anderes gilt, wenn während dieser sechs Jahre genügend pfändbares Einkommen gesammelt werden konnte, um die Verfahrenskosten hieraus zu zahlen. Die Kosten belaufen sich auf etwa 1.500,00 €. Bei einer monatlichen Zahlung von 22,00 € sind nach diesen sechs Jahren die Kosten also gedeckt. Zu einer weiteren Zahlung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode kommt es dann gerade nicht mehr, allerdings erhalten die Insolvenzgläubiger dann keine Zahlungen auf ihre Forderung.
Und wie ist es, wenn ich mehr verdiene?
Dann sind die Kosten ebenfalls gedeckt und die Gläubiger erhalten auch eine Quote. Wichtig aber ist, dass mir bei einem Mehrverdienst eben gerade nicht alles abgenommen wird. Ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Ein alleinstehender Schuldner muss bei einem Einkommen von unter 990,00 € nichts an den Treuhänder zahlen. Von dem Mehrverdienst über diesen Betrag hinaus behält er für sich aber 30 Prozent. Verdient er also 1.400,00 € netto, muss er „nur” 290,00 € abführen. Er behält von dem Mehrverdienst also 120,00 €. Siehe da: Es lohnt sich, möglichst viel zu verdienen, denn die Verfahrenskosten sind dann bereits gezahlt und die Gläubiger kommen zum Teil auch zu ihrem Recht. Aber genauso wichtig ist, dass mir immer ein Teil des Mehrverdienstes verbleibt.



Kommentare >
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Hallo und guten Tag,
lt. des Artikels scheint es ja wohl so zu sein das einem dann wohl doch mehr bleibt als 990 Euro wenn man ein höheres Nettoeinkommen hat…
auch ich bin in Privatinsolvenz, meine Frage bezieht sich darauf, wieviel mir im Monat bleiben würde, bzw. wie würde mein Einkommen berechnet?
Ich bin alleinerziehende Mutter von einem 7 Jährigen Jungen und habe mich gerade auf eine sehr gut bezahlte Stelle beworben, in der Hoffnung das ich diese Stelle bekomme hätte ich ein durchschnittliches Netto Monatseinkommen von ca. 2100 Euro. Was wird mir abgezogen bzw. was steht meinem Kind ausser dem Unterhaltsvorschuß und dem Kindergeld von meinem Lohn zu?
Gibt es da eine extra Berechnung oder wird das Kind in dem Fall gar nicht berücksichtigt?
Über ein Featback wäre Ich sehr dankbar
Vorab ein Dankeschön A.L.
A.L.
10. November 2009
02.
Sehr veehrte allein erziehende Mutter A.L.,
zunächst danke ich herzlich für Ihren Beirtag auf unserer Seite und wünsche Ihnen von Herzen viel Erfolg für Ihre Bewerbung.
Ihre Fragestellung befasst sich genau mit der Motivation, die mich veranlasst hat, den Beitrag einzustellen: Es lohnt sich für jeden von der Insolvenz Betroffenen, mehr als die absolute Pfändungsfreigrenze von 990,– € zu verdienen.
In Ihrem Fall sieht die Berechnung 2 Varianten vor:
1. Variante: Ihr Sohn erhält weiterhin Unterhaltsvorschuss (offenbar weil der Vater nicht zahlt) in Höhe von beispielsweise 200,– € monatlich.
In diesem Fall ist Ihr Sohn nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur “zum Teil als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen.
Ohne Unterhaltsverpflichtung wäre bei Ihnen ein Betrag von 780,40 € pfändbar, bei einer “vollen Unterhaltspflicht” wären dies 372,05 €.
Die Rechtsprechung geht bei Unterhaltszahlungen von eigenem Einkommen des Unterhaltsberechtigten aus, so dass hier Ihr Sohn bei einem entsprechend niedrigen Unterhalt zu einem Halb als unterhaltsberechtigt angesehen werden wird.
Die Differenz zwischen den beiden oben genannten Beträgen beträgt 408,35 €. Die Hälfte davon wird dem niedrigeren Betrag hinzugerechnet, so dass 204,18 € zu den 372,05 € hinzugerechnet wird. Das macht also 576,23 € aus. Dieser Betrag wäre von Ihrem Einkommen von 2.100,– € abzuziehen. Dann verbleiben Ihnen also 1.523,77 € als unpfändbares Einkommen.
Das von Ihnen angesprochene Kindergeld wird bei diesen Berechnungen nicht mit berücksichtigt. Kinder, die im eigenen Haushalt leben (und wie Ihr Sohn noch minderjährig sind), haben gegen die allein erziehende Mutter keinen Anspruch auf Barunterhalt. Statt dessen sorgen Sie sich ja um Ihr Kind. So wünsche ich Ihnen, dass es Ihnen gelingt, diese Stelle zu bekommen und mit Ihrem verbleibenden Gehalt, dem kindergeld und dem Unterhaltsvorschuss ein einigermaßen gutes Auskommen zu haben.
2. Variante: Der Unterhaltsvorschuss fällt weg (ab Vollendung des 12. Lebensjahres Ihres Sohnes)
Dann ist Ihr Sohn voll als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen. In diesem fall wäre der Betrag von 372,05 € pfändbar. Ihnen verbleiben dann 1.727,95 €.
Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne noch einmal.
Herzliche Grüße
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
11. November 2009
03.
Guten Tag Herr Coenen,
vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort, sie hat mir sehr weitergeholfen.
Mich beschäftigt dann doch noch eine Frage, wie sie wissen lebe ich von meinem Mann getrennt, nun habe ich die Scheidung eingereicht und mein Noch-Mann hat glücklicherweise zugestimmt.
Wir besitzen ein gemeinsames Haus das, logischerweise, automatisch in der Insolvenzmasse ist. Keiner von uns beiden bewohnt das Haus, es steht leer. Mittlerweile wurde eine Zwangsversteigerung in die Wege geleitet, da sich der Verkauf des Hauses durch die derzeitige Wirtschaftslage sehr schwierig erweist.
Mein Mann hat damals keine Insolvenz beantragt, sondern nur Ich, der Grund dafür war, das Ich wärend meiner Selbständigkeit ein Bourn-Out erlitt und zum guten Schluss noch wärend meiner Tätigkeit überfallen wurde. Ich war Alleinverdiener und mein Mann wegen ständigem Alkoholkonsum nicht mehr einsatzfähig. Ich hatte ein Mietwagenunternehmen und musste dies dadurch aufgeben.
Somit kam kein Geld mehr rein und ich war mittellos, leider habe ich an den falschen Stellen gespart und mir stand kein Arbeitslosengeld zu.
Die Banken haben mir dann die Kredite gekündigt und ich stand vor der Entscheidung Insolvenz ja oder nein.
Ich habe um ehrlich zu sein keine andere Alternative mehr gesehen.
Nun komm ich zu meiner eigentlichen Frage, wie verhält sich das alles nach der Scheidung, wir hatten keine Gütertrennung, somit gehört uns “noch” zu gleichen Teilen das Haus sowie auch die Schulden.
Wird das trotz Insolvenz nach der Scheidung geplittet, oder bleiben die Schulden alle an mir hängen?
Für eine Antwort auf diese Frage wären Ich Ihnen nochmals sehr dankbar.
Herzliche Grüße A.L.
A.L.
11. November 2009
04.
Hallo besorgte Mutter,
Sie haben es ja nun wirklich schon einiges durch gemacht.Aber bei dieser Entwicklung sind wohl alleine Sie auf der sicheren Seite:
Durch das Insolvenzverfahren sollen ja Ihre Schulden “abgearbeitet” werden. Natürlich sind davon auch die Bankschulden wegen Ihres gemeinsamen Hauses davon betroffen. Sofern Sie - was ich unterstelle- einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt haben, werden Ihnen nach Ablauf von 6 Jahren ihre dann noch bestehenden Schulden erlassen. Sie sind dann schuldenfrei.
Am Beispiel des gemeinsamen Hauses wird das wie folgt laufen:
Wert des Hauses 200.000,00 €
Schulden bei der Bank 180.000,00 €
Versteigerungserlös 100.000,00 €
Retsschulden (Noch)-Eheleute 80.000,00 €
Restschulden (Ex)-Ehemann 80.000,00 €
Retsschulden Sie nach 6 Jahren 0,00 €
Unabhängig davon, was mit dem Haus tatsächlich passiert: wenn Sie Ihre Restschuldbefreiung erteilt bekommen, brauchen Sie keine Zahlungen mehr an die Bank zu leisten. Sollten Sie dann noch immer Miteigentümerin des Hauses sein, kann das Haus trotzdem weiterhin versteigert werden, auch wenn Sie selber schuldenfrei geworden sind.
Noch Fragen? Empfehlen Sie uns weiter…
Herzliche Grüße
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
11. November 2009
05.
Sehr geehrter Herr Coenen,
Ich bin Ihnen sehr zu Dank verpflichtet. Sie haben mir sehr geholfen und alle meine Fragen beantwortet.
VIELEN HERZLICHEN DANK
Herzliche Grüße von der nicht mehr ganz so besorgten Mutter
A.L.
PS: Man kann Sie nur weiterempfehlen!!!
A.L.
11. November 2009
06.
Hallo,
ich bin alleinerziehende Mutter von 2 Kinder. Bin momentan arbeitslos. Mein noch Ehemann bezahlt gerade 250€ gesamt Unterhalt füe die Kinder. Wir haben ein gemeinsames Haus, der er bewohnt. Ich beabsichtige privatinsolvenz anzumelden. Meine Frage was darf ich verdienen. Für meinen Sohn habe ich ein Unterhaltvorrschuss beantragt 158€, ich weiß aber nicht ,ob ich es bekomme.
mfg
Jolanta Wagner
27. November 2009
07.
Sehr geehrte Frau Wagner,
wie Sie sicher den vorangehenden Beiträgen haben entnehmen können, ist Ihre Frage leider nicht ganz eindetig zu beantworten:
Bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern liegt der pfändungsfreie Betrag bei 1.569,99 €. Dabei kommt es aber darauf an, ob die Unterhaltszahlung(en) bei Ihren Kindern als ausreichendes Einkommen angerechnet wird. Bei den von Ihnen genannten Beträgen wird man sicher nicht sagen können, dass die Kinder dann völlig unberücksichtigt bleiben. Wenn beide Kinder jeweils zur Hälfte als unterhaltsberechtigt berücksichtig werden, ist bei Ihnen eine volle Unterhaltspflicht zu berücksichtigen.
Dann liegt der pfändungsfreie Betrag bei 1.359,99 €.
Der Mehrverdienst wird Ihnen aber auch nicht ganz abgenommen, sondern in diesem Fall zur Hälfte. Ein Beispiel: Wenn Sie Netto 1.859,99 € verdienen, liegt der abzuführende Anteil nicht bei 500,– €, sondern bei knapp 250,– €. Vom Mehrverdienst haben also Sie und Ihre Kinder auch etwas.
Herzlichen Dank für Ihr Interesse an unserem Blog und herzliche Grüße sendet Ihnen
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
3. Dezember 2009
08.
Interessanter Bericht! Die Antwort der Frage ist aber ziemlich simple. Man bekommt ja, was man verdient, meine ich!
Karl Schulze
4. Dezember 2009
09.
Hallo Herr Schulze, Herr Anwalt des Rechtes,
ziemlich einfach um nicht zu sagen simpel machen Sie es sich. Glauben Sie ernsthaft, dass Menschen, die von einem Unglück betroffen wurden, dieses verdienen? Ich wünsche Ihnen, dass auch für Sie diese “simple” Regel nicht zutreffen wird. Die beiden Frauen, die die Frage bewegt hat, wie viel sie in ihrer Situation hinzuverdienen können, dürften sich auf jeden Fall durch Ihren Kommentar nicht verstanden, wenn nicht gar verhöhnt fühlen.
In unserem Gemeinwesen werden, wie in jedem anderen auch, Lebensfragen durch Gesetz geregelt, notwendigerweise! Die Ergebnisse sind aber nicht immer sozial ausgewogen und gerecht. Ich weiß, dass solche Ungerechtigkeiten nicht grundsätzlich vermeidbar sind, wünschte mir jedoch, dass Sie als Vertreter der Rechtspflege mit diesem Problem sensibler umgingen als ich es Ihrem Beitrag entnehmen kann.
Eberhard Bohrisch
PS.: Inzwischen habe ich herausgefunden, dass “Karl Schulze” falls er überhaupt so heißt, die Internetseite einer Münchner Kanzlei missbraucht hat. 6.12.2009
Eberhard Bohrisch
5. Dezember 2009
10.
Vielen Dank Herr Bohrisch…
Ich denke sie schreiben mir und Frau Wagner aus der Seele!!!
Ich habe auch schon überlegt ob ich eine Email sende, bezugnehmend des Kommentares von Herrn Schulze.
Genau diese Einstellung wie sie Herr Schulze hat, läßt betoffene Menschen in Situationen wie meiner und der von Frau Wagner verzweifeln.
Gott sei Dank gibt es heute auch noch verständnisvolle Menschen.
Ich wünsche Ihnen und allen anderen eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Neue Jahr, auf das es besser wird!!!
A.L.
Und nun zu Ihnen Herr Schulze,
Ich find Ihre Aussage einfach nur eine bodenlose Frechheit. Ich bin eigentlich ein von Natur aus freundlicher Mensch, aber Ihre Email lässt mich kochen vor Wut!
Glauben sie etwa im ernst, und ich beziehe Ihre Email jetzt einmal auf mich, Ich hätte mein lebenlang nur auf der faulen Haut gesessen und dadurch bekommen was ich verdient habe???
Ich bin Mutter von 3 Kindern, 21J. 19J. und 7J.
Ich habe trotz 3 Kindern eine sehr gutgehende Firma aufgebaut und geackert wie eine blöde, habe 20 Stunden gearbeitet und irgendwann wenn die Zeit dazu war mal 4 Stunden geschlafen.
Ich musste aus den o.a. Gründen meine Firma aufgeben.
Sie sind also der Meinung man bekommt was man verdient???
Na schönen Dank auch, ich hoffe Sie bekommen auch das was sie verdienen, jedenfalls keinen Respekt!!! Denn den haben Sie keinesfalls verdient!!!
A.L.
A.L.
5. Dezember 2009
11.
Guten Tag,mit Interesse habe ich heute ihren Bog gelesen.Ich hoffe Sie können mir auch weiterhelfen.Mein Mann und ich sind seit 3 Jahren,der für sich,in Privatinsolvenz.Er verdient ca.1700 netto,ich ca.165,-,wir haben 5 Kinder unter 15 Jahren und kommen so nicht klar.Jetzt hat er die möglichkeit bei einem Nebenjob ca.800,-im Monat zu verdienen.Dieses aber auf eigene Rechnung.Ist das denn erlaubt?Muß er dann etwas an den Insolvenzverwalter abgeben?Leider haben wir von unserem Insoanwalt noch keine Antwort bekommen.Ich hoffe Sie können uns schnell eine Antwort geben.Vielen Dank und nette Grüße,Tina
T.F.
9. Dezember 2009
12.
Einen schönen guten Tag, sehr geehrte Tina,
Danke zunächst für Ihre Beteiligung an unserem Blog im Internet. Wir freuen uns über jeden Beitrag, der geeignet ist, zur Klärung von Fragen beizutragen. So werde ich versuchen, Ihre Frage mit den von Ihnen angegebenen Informationen zu beantworten.
Bei Ihnen und Ihrer Familie sind natürlich zunächst die 5 minderjährigen Kinder zu berücksichtigen, gegenüber denen Ihr Mann unterhaltsverpflichtet ist. Auch Sie zählen zu den Unterhaltsberechtigten. In der Pfändungstabelle wirkt sich dies jedoch nicht mehr aus, weil bei 5 Unterhalzsverpflichtungen die Tabelle endet.
In einem solchen fall liegt der pfändungsfreie Betrag bei monatlich 2.189,99 €. Dieser Betrag bleibt also unpfändbar.
Jetzt hat Ihr Mann die Chance, neben dem Nettoverdienst weitere 800,– € zu verdienen. Das würde ja bedeuten, dass ihm dann 2.500,– € zur Verfügung stünden. Aber:
Der Mehrverdienst muss versteuert werden.
Ich habe eine Vergleichsberechnung vorgenommen, die allerdings nur unvollständig sein kann, weil ich keine genaueren Informationen über Steuerklasse etc habe.
Würde er einfach 800,– € als “Selbständiger” hinzuverdienen, würe sich seine Steuerlast bei Steuerklasse III um 190,00 € erhöhen; von den 800,00 € hätte er netto also nur 610,00 € mehr (das Finanzamt kommt ja noch).
Dann also hätte er Netto insgesamt 2.310,00 €. In einem solchen Fall läge der pfändbare betrag bei monatlich 12,79 €. Dies allerdings auch nur dann, wenn nicht noch weitere Aufwendungen von dem Hinzuverdienst steuerlich abzugsfähig wären. Dies kann ich so allerdings nicht beurteilen.
In jedem Fall ist er verpflichtet, dem Insolvenzverwalter/Treuhänder den Mehrverdienst mitzuteilen (sonst ist die Restschuldbefreiung in Gefahr).
So hoffe ich, Ihnen einigermaßen weiter geholfen zu haben.
Herzliche Grüße und die besten Wünsche für das Weihnachtsfest und das Neue Jahr!
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
9. Dezember 2009
13.
hallo also ich arbeite für 20 stunden in der woche und verdiene im monat nur 800 euro wenn ich jetzt privat insolvenz beziehen sollte wieviel würde von meine 800 euro weggehen oder ist es pfändungsfrei,ab wieviel euro ist es pfänbar.ich habe über 15.000 euro schulden und weiss nicht mehr was ich tun soll kann nicht mehr davon ist auch ein darlehen von der bank.bitte können sie mir ein tipp geben wie mir geholfen werden kann.lg conny
conny
24. Februar 2010
14.
Hallo, sehr geehrte Conny,
bei einem Insolvenzverfahren soll ja bei möglichst hoher Zahlung an die Gläubiger trotz aller Schulden ein Neustart ermöglicht werden. Nach Ende der 6-jährigen so genannten Wohlverhaltensperiode wird deshalb die Restschuldbefreiung erteilt, wenn “während dieser Zeit nichts schief läuft”.
Als Schuldnerin eines Insolvenzverfahrens haben Sie daher Obliegenheiten zu erfüllen. Hierzu zählt auch die Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit, also auch eine Vollzeitstelle anzunehmen oder sich um eine solche zu bemühen.
Ob in Ihrer konkreten Situation eine solche Vollzeitstelle gefordert werden kann, hängt von der Frage ab, ob Sie minderjährige Kinder haben. Dann ist der pfändungsfreie Anteil noch höher als ohne Kinder.
Bleibt es bei der von Ihnen geschilderten Situation (Halbtagsstelle bei 800,– €), ist Ihr Einkommen pfändungsfrei. Wie im Ausgangsbeitrag geschildert, beginnen Pfändungen bei allein stehenden Personen bei Netto mehr als 990,– € monatlich. Der darüber hinaus gehende Verdienst wird nur zum Teil gepfändet.
Herzliche Grüße
Johann Coenen
Auf>Richrtung e.V.
Johann Coenen
8. März 2010
15.
Guten Tag herr Coenen,
Ich bin in Insolvenz, bin verheiratet und arbeite zur Zeit bei einer Leihfirma in den NL. Ich verdiene dort 1568,-Euro Brutto, wie wird das nun gerechnet? Was muss ich davon abgeben, wie viel darf ich davon behalten? Ich bekomme mein Gehalt dort wöchentlich ausgezahlt. Können sie mir dies beantworten?????
Evangelos
29. März 2010
16.
Guten Tag, Evangelos,
gerne antworte ich Ihnen und danke für ihren Beitrag.
Bei einer unterhaltsberechtigten Person können Sie netto 1.370,– € verdienen, ohne dass Sie etwas an den Treuhänder bezahlen müssen. Bei wöchentlicher Gehaltszahlung können Sie den Betrag durch vier teilen. Wenn Sie also pro Woche nicht mehr als 330,00 € verdienen, bleibt alles bei Ihnen.
Herzliche Grüße
Johann Coenen
Auf-Richtung e.V.
Johann Coenen
31. März 2010
17.
Viele Dank für ihre Antwort Hr.Coenen
Hätte noch eine Frage:Gilt das auch,wenn meine Frau,Vollzeit arbeitet.Sie verdient Netto 1169,- Euro.Sie ist nicht in Insolvenz.
Mfg Evangelos
Evangelos
31. März 2010
18.
Guten Tag Herr Evangelos,
nach den Osterfeiertagen komme ich erst jetzt dazu, Ihre Frage zu beantworten. An dieser Stelle möchte ich mich zunächst bei Ihnen bedanken für Ihre Teilnahme an unserem Austausch.
Sie schildern, dass Ihre Frau eigenes Einkommen hat. Bei der von Ihnen angegebenen Höhe kann sie nicht als unterhaltsberechtigt angesehen werden. Sofern also keine weiteren Unterhaltspflichten (Kinder) bestehen, liegt Ihr pfändungsfreies Einkommen bei 989,99 € pro Monat. Verdienen Sie mehr, sind von dem Mehrverdienst über diesem Betrag rund 70 Prozent pfändbar:
Bei einem Nettoverdienst von 1.200,00 € wären das dann also 150,40 €. Die exakten Zahlen lassen sich im Internet unter dem Stichwort “Pfändungstabelle” recherchieren.
Einen sonnigen Tag aus Bad Kreuznach wünscht Ihnen
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
9. April 2010
19.
Einen wunderschönen guten Morgen Herr Coenen,
Mit Interesse lese ich regelmäßig die Einträge in diesem Forum. Ich möchte Ihnen noch einmal sagen wie toll ich es finde, das sie es uns “Insolventen” möglich machen uns mit unseren Fragen an sie zu wenden.
Ich denke ich spreche da für alle “VIELEN DANK”
Ja, Ich bin die “besorgte Mutter” aus dem 1. Blogeintrag.
Ich wollte Ihnen einmal mitteilen, das ich die Stelle bekommen habe, auf die Ich mich beworben habe.
Ich verdiene vorerst zwar nicht ganz so viel, aber ich bin darüber trotz allem super glücklich!
Mein Gehalt seigert sich monatlich in der Probezeit.
Solange bis der Betrag das Gehalt erreicht hat was für die Stelle ausgeschrieben war.
Ausserdem Erhalte Ich zuzüglich, je nach Erfolg 500 € Provision monatlich.
Sie haben mir mit Ihren Antworten sehr geholfen, was mich aber noch interessieren würde ist, wie hoch genau meine pfändungsfreie Grenze als alleinerziehende Mutter mit einem Kind ist. Welcher Betrag wird da festgesetzt.
Diesen Monat beispielsweise habe Ich folgende Zahlungen erhalten:
Gehalt 1500,00 € Brutto
Provision 500,00 € Brutto
________________
Kindergeld 180,00 € Netto
UV 180,00 € Netto
________________
Was muss ich jetzt meinem Insolvenzverwalter überweisen?
Und wie ist es wenn ich jetzt wieder heiraten sollte?
Dies tue ich natürlich nie wieder ohne Ehevertrag bzw. Gütertrennung.
Kann man von meinem zukünftigen Mann irgend etwas fordern???
Viele Liebe Grüße von der endlich wieder glücklichen Mutter
A.L
A.L.
11. April 2010
20.
Sehr geehrte besorgte, und nun endlich wieder glückliche Mutter,
wir danken Ihnen zuerst einmal ganz herzlich dafür, dass Sie uns an Ihrer sehr erfreulichen Entwicklung Teil haben lassen. Ganz herzliche Glückwünsche sprechen wir aus für Ihren Mut für die Bewerbung und den erfreulichen Ausgang. Trotz aller Widrigkeiten scheint sich Ihr Engagement nun auszuzahlen. Wir alle wünschen Ihnen bei der neuem Stelle viel Erfolg und den Mut sowie die Kraft, sich “hochzuarbeiten”.
Mit Ihren Angaben zum Verdienst läßt sich eine verlässliche Angabe zum pfändbaren Anteil nicht machen, da die Pfändungstabelle vom Nettoeinkommen berechnet wird. Ich habe Ihre Angabe von zur Zeit 2.000,– € brutto einmal mit der angenommenen Steuerklasse II berechnet. Dann läge Ihr Nettoeinkommen bei 1.360,93 €.
Im Falle einer vollen Unterhaltspflicht liegen Sie dabei exakt an der Grenze: Bei einem Einkommen von 1.360,00 bis 1.369,99 € netto wäre ein Betrag von monatlich 2,05 € pfändbar.
Wie sich aus den früheren Beiträgen ergibt, ist hier aber noch zu klären, ob der Unterhaltsvorschuss für Ihren Sohn dazu führt, dass dieser nur zum Teil als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen ist.
Würde er zur Hälfte berücksichtigt, müssten Sie 132,23 € an den treuhänder zahlen.
Ich empfehle dringend, die bei Ihnen eingetretene Änderung Ihres Einkommens mit dem Treuhänder zu besprechen.
Bis dahin weiterhin viel Freude am gegenseitigen Austausch
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
12. April 2010
21.
hallo,
ich habe eine Frage, mein geschiedener Mann ist selbständig Meister als Maler und Lackier,hat jetzt Insolvenz angemeldet. Wir haben zwei Kinder 14 und 16 Jahre alt. Er hat jetzt eine neue Fa die aber auf jemand anderen läuft. Was passiert jetzt mit dem Unterhalt für die Kinder. Er sagt er darf 1500 Euro verdienen und davon wird dann der Unterhalt abgezogen, aber er verdient doch sicherlich mehr als selbständiger, da er ja auch bei seiner Frau angestellt ist jetzt und sie die Eigentümerin der neuen Fa ist. Was bleibt für die Kinder. wird der Unterhalt anhand dem Einkommen von 1500 Euro berechnet?
Liee grüsse
k.k
28. April 2010
22.
Sehr geehrte Frau K.K.,
gerne versuche ich, Ihre Frage zu beantworten. Sie sprechen das immer wieder auftretende Phänomen an, wonach ein Insolvenzschuldner einen bestimmten Betrag “verdienen darf”.
In meinem Ausgangsartikel zu diesem Thema hatte ich ja bereits darauf aufmerksam gemacht, dass es eher um die Frage geht, ab welchem Betrag an den Treuhänder Zahlungen für die Gläubiger geleistet werden müssen.
Bei zwei minderjährigen Kindern ist erst bei einem Nettogehalt von mehr als 1.570,– € ein Teil pfändbar. Der so erhöhte Freibetrag dient tatsächlich dazu, die Unterhaltspflichten zu erfüllen. verdient Ihr geschiedener Mann tatsächlich nicht mehr als die 1.500 €, wird hieraus der Unterhalt ermittelt. nach der aktuell gültigen Düsseldorfer Tabelle pro Kind 426,– €. Allerdings darf der Vater von dem Einkommen 900,00 € behalten, müßte also nicht mehr als 600,– € bezahlen (1500 - 900 = 600).
Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob er nicht tatsächlich mehr verdient, also einen Teil seines Einkommens “verschleiert”. Dann macht er sich nicht nur den Kindern gegenüber wegen einer eventuellen Unterhaltspflichtverletzung schuldig, sondern riskiert natürlich auch seine Restschuldbefreiung (Verschleierung von Einkommen).
Vielleicht sollten Sie die Fragen einmal mit einem Experten für Familienrecht besprechen.
Herzliche Grüße aus Bad Kreuznach
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
30. April 2010
23.
Sehr geehrter Herr Coenen!!
Ich wollte mal wissen wie das ist.. mein partner und ich sind nicht verheiratet und er und ich haben beide privatinsolvenz .. ich bekomme 416 euro alg2 und er bekommt bald 1600 euro da er von der firma fest übernommen wird.. vorher leihfirma.. so jetzt wollte ich mal wissen wie das ist er verdient ja dann zuviel und mein alg2 würde ja dann wegfallen da er ja bei mir mit angerechnet wird. bei der insolvenz zählt er aber als alleine.. also bekäme ich kein geld mehr und wäre ja dann auch über die arge nicht mehr versichert.. und wieviel würden sie ihm dann pfänden und was ist dann mit mir.. zu 2 ist das dann ja zu wenig geld zum leben.. und wie ist es wenn wir verheiratet wären..danke im vorraus
tascha
10. Mai 2010
24.
Sehr geehrte TASCHA,
mit Ihrem Beitrag sprechen Sie ein Problem an, welches für die Betroffenen nicht wirklich zufrieden stellend beantwortet werden kann:
Sie berichten davon, dass Sie Arbeitslosengeld II erhalten. Aus diesem Betrag ist natürlich nichts pfändbar.
Ihr Partner hat eigenes Einkommen von 1.600 €. Wenn keine Unterhaltspflichten bestehen (Sie sind ohne Trauscheoin nicht unterhaltsberechtigt), sind aus diesem Betrag 443,40 € abzuführen. An seiner Unterhaltsverpflichtung ändert sich tatsächlich nur im falle der Hochzeit etwas.
Da ALG II nach dem Bedarf einer Lebensgemeinschaft ermittelt wird, wird auch das Einkommen des nicht unterhaltsverpflichteten Partners mit berücksichtigt. Im ergebnis werden Sie also auch bei ehelosem Zusammenleben künftig diese Leistung nicht mehr erhalten. Ihr Partner genießt aber gleichzeitig nicht den “Schutz der Pfändungstabelle”, da ohne Trauschein außer bei Geburt eines Kindes Ihnen gegenüber keine Unterhaltspflicht besteht.
Im Falle der Hochzeit können Sie sich aber zumindest über die Familienversicherung bei Ihrem Gatten krankenversichern.
So ist es leider…
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiter helfen.
Herzliche Grüße aus Bad Kreuznach
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
12. Mai 2010
25.
Lieber Herr Coenen,
ich danke ihnen sehr für ihre Auskunft hat mir sehr weitergeholfen.. ich habe diese Seite durch Zufall gefunden und ich finde sowas toll.
Und finde es gut das sie sich die zeit nehmen und Menschen helfen mit ihren antworten.
Vielleicht komme ich mal auf sie zurück..
Vielen vielen Dank…..
tascha
12. Mai 2010
26.
Sehr geehrter Herr Coenen,
ich finde Ihre Beiträge sehr aufschluss- und hilfreich.
Nun hab ich selber auch Fragen an sie.
Mein Freund ist seit 3 jahren in der insolvenz, er war selbständig,er ist noch verheiratet, der Laden läuft auf seine Frau. nun überlegen wir uns, selbständig zu machen, auf meinen Namen. was muss ich beücksichtigen ?
könnte er seinen Meister machen trotz insolvenz?
Über eine antwort würde ich mich freuen.
Viele Grüße
Sonny
Sonny
20. Mai 2010
27.
Ich werd mich mal an dieser Stelle einmischen. Als Job Coach (in Insolvenz lebend) bekomme ich oft mit, dass einige TN aus dem ALG II Bereich die ich betreue, mir immer wieder “beteuern”…es lohnt sich ja nicht in einer Insolvenz zu arbeiten…da bleibt ja nichts mehr über…
Hier wiederspreche ich: es lohnt sich immer!!!
1. im Job bekommt man/frau Anerkennung…meistens
2. es wird in die Rentenkasse weiterhin eingezahlt…ebenso Arbeitslosengeld.
Und die meisten sind nicht so alt um sich auf`s Abstellgleis zu stellen.
Liebe und hoffnungsvolle Grüße
schickt Ragnhild…in diesem Forum schon bekannt
Ragnhild
20. Mai 2010
28.
Sehr geehrte Sonny,
Danke sage ich zunächst für Ihr Lob zu den Beiträgen. Immer dann, wenn ich sehe und lese, dass die Beschäftigung mit dem Thema Einkommen bei Ihnen und all den anderen ankommt, macht die Arbeit Spass. Wir vier Moderatoren des Blogs freuen und alle gleichermaßen über die zunehmende Resonanz unseres Angebots, in den Austausch zu gehen.
Nun zu Ihren Fragen, die ja zwei Bereiche betreffen:
1) Was muss ich beachten, wenn ich auf meinen Namen eine Frima gründe?
Die wichtigste Empfehlung geht natürlich dahin, dass Sie als Chefin über alle Vorgänge informiert werden müssen, denn Sie sind verantwortlich! In unsrerer beruflichen Praxis werden wir häufig mit Sachverhalten konfrontiert, bei denen auf den Namen der Frau/Lebensgefährtin oder ähnlichen ein Betrieb geführt wird, ohne dass die Inhaberin im Einzelnen weiß, was so alles passiert. Wenn dann “der große Knall” kommt, ist das Erstauen und die Wut natürlich groß.
Sie werden zur Rechenschaft gezogen, wenn gegenüber dem Finanzamt oder anderen Stellen die Pflichten nicht erfüllt werden.
Sie müssen dafür sorgen, dass für Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Sie haften Gläubigern gegenüber für nicht bezahlte Rechnungen …
Sicher könnte ich diese Liste endlos weiter führen. Ich denke aber, dass der wichtigste Schritt für Sie bereits getan ist: Den Mut zu haben, sich selbständig zu machen, verleiht Stärke und Kraft für all die Aufgaben.
Dazu gratuliere ich Ihnen beiden!
2) Kann mein Freund trotz Insolvenz den Meister machen?
Kurze Antwort: Na klar!!!
Ein Insolvenzverfahren entrechtet niemanden. Unabhängig davon, dass während des Verfahrens bestimmte”Obliegenheiten”, also Pflichten zu erfüllen sind, darf er sich natürlich weiter qualifizieren. Und immer wieder die gleiche Frage mit der gleichen Antwort:
Von dem Mehrverdienst oberhalb der Pfändungsfreigrenze wird immer nur ein Teil an den treuhänder abgeführt. Insofern, liebe Ranghild, stimme ich Ihnen mit Ihrem Beitrag ausdrücklich zu und bedanke mich an dieser Stelle für die klare Aussage.
So grüße ich alle, die sich an diesem Blog beteiligen und freue mich über weitere Fragen und Anregungen
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
21. Mai 2010
29.
[...] 1. “Muss ich bei einer Bewerbung gleich zu Beginn meine Insolvenz nennen? Sollte ich sie nennen, oder ist das sogar klug, weil authentisch, dass ich sehr offen damit umgehen?” 2. “Gehen nicht alle Arbeitgeber davon aus, dass Mitarbeiter, die insolvent sind, ihr Engagement sofort einstellen, wenn ihr Einkommen die Pfändungsfreigrenze übersteigt ?” Antwort unserer Juristen: “Das ist ein kaum auszurottender Irrglaube! Das Gegenteil ist der Fall! Wenn man mehr verdient, bleibt immer etwas zusätzlich beim insolventen …!” [...]
Mittwoch, 02.Juni | Versagen und Bewältigung / AUF>RICHTUNG E. V. - Initiative zur Insolvenzbewältigung
23. Mai 2010
30.
Lieber Kommentator,
Danke für diese klare und eindeutige Stellungnahme. Als einer der Juristen kann ich es nur noch einmal wiederholen:
Je mehr ich verdiene, um so mehr bleibt selbst im Insolvenzverfahren in meinem Säckel. Bin ich alleistehend, vebleiben von jeden Euro immerhin 30 Cent bei mir. Bei zwei Unterhaltsberechtigten kehrt sich das ganze um: Dann bleiben von jedem Euro oberhalb von 1.570,– € 60 Cent bei mir. So könnte ich die Beispiele fortsetzen.
All die Fragen nach dem Verdienst und dem Mehrverdienst haben schließlich noch einen weiteren Vorteil:
Wenn während der Wohlverhaltensperiode Zahlungen an den Treuhänder geleistet werden, sind bei Erteilung der restschuldbefreiung die Verfahrenskosten bereits bezahlt. Ich muss also nach Ablauf der 6 Jahre nicht noch Zahlungen auf die bis dahin gestundetetn Verfahrenskosten erbringen.. Und ein Aspekt sollte nicht unterschätzt werden:
Im Insolvenzverfahren bin ich verpflichtet, meine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Ich muss jede zumutbaren Arbeit annehmen oder mich um eine solche bemühen. Wenn ich zur Vermeidung von Zahlungen für die Gläubiger an der Gehaltsschraube nach unten drehe, könnte darin eine so genannte Obliegenheitsverletzung gesehen werden mit der fatalen Folge, dass die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Dann wären alle Anstrengungen der Bewältigung des Scheiterns um sonst gewesen. Und was ist eigentlich so schlimm daran, dass meine Gläubiger zumindest einen Teil ihrer Forderungen erfüllt bekommen?.
Also noch mal: Je mehr ich verdiene um so mehr vebleibt für mich und meine Familie!
Es grüßt alle herzlich
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
26. Mai 2010
31.
guten tag ich habe eine frage und zwar habe ich mit meinen exmann 4 monate vor der scheidung einen kredit mit unterschrieben von 30000eu ,jetzt fordert er von mir die hälfte zurück mit gerichtsvollzieher und klage.mein anwalt hat mir nun die insolvens geraten da ich nur einen minijob seit sechs jahren nachgehe aus gesundheitlichen gründen viele ops usw.habe ein durschnittseinkommen von 280 eu. bin seit zwei jahren neu verheiretet und zahle für den jüngeren sohn 17 jahre leben alle zwei beim vater ,250eu wir haben uns beim gericht geneinigt.jetzt kommt er mit der nächsten klage.was darf ich behalten wie schaut das mit der lebensversicherung aus rückkaufswert über 1000eu besser stilllegen oder verkaufen .habe noch eine sterbeversicherung 12eu,und ein paar zahlungen von ungefähr 1000eu.mein mann hat ein auto das läuft auf seinen nahmen können die was machen,wieviel darf ich noch auf den konnto haben .vielen dank im voraus l.b.
elisabth burmester
27. Mai 2010
32.
Hallo Herr Coenen.
Ich habe ca.40000 Euro Schulden.Meine Insolvenz fängt gerade an zu laufen.Ich habe die nächsten Tage mein ersten Termin beim Treuhänder.Ich habe 2 Kinder im alter von 7 und 3 Jahre.Bin alleine ohne Mann.Ich arbeite habe 2 jobs.Bei den einen verdiene ich 800 Euro bei den anderen ca.175 Euro.Bekomme Unterhaltsvorschuss für den grossen 188 Euro und den kleinen 133 Euro.
Wie muss ich mir das vorstellen?Wird mir von den Geld was sowieso schon nie richtig reicht was abgezogen?
Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Freundliche Grüsse Fernandez
Isabel
30. Mai 2010
33.
Sehr geehrter Herr Coenen,
ich hätte auch eine Frage an Sie. Und zwar bin ich schwanger und mein Freund ist auch schon seit 3 Jahren in Privatinsolvenz, verheiratet sind wir jedoch nicht. Er verdient durch eine Leiharbeit ca. 1400 netto. Was darf er von dem Geld behalten? Ist er nur für das Kind Unterhaltsverpflichtet, oder für mich auch? Ich bin noch in Ausbildung, jedoch fängt bald mein Mutterschutz an, und danach gehe ich für 3 Jahre in Elternzeit, in dieser Zeit habe ich anspruch auf Hartz 4, wird mir das gestrichen, wenn mein Freund so viel verdient, oder wie ist das?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Katja
Katja
30. Mai 2010
34.
Sehr geehrte Frau Burmester,
ich danke für Ihren Beitrag vom 27. Mai, den ich gerne beantworte. Sie werfen ja mehrere Fragen auf, zu denen ich der Reihe nach Stellun genhmen möchte:
1) Rückforderung der Hälfte des Darlehens
Ihr Exmann kann Sie dann auf Rückzahlung in Anspruch nehmen, wenn er das Darlehen selber vollständig zurück gezahlt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, würden Sie ja Gefahr laufen, auch von der Bank noch in Anspruch genommen zu werden.
2) Einkommen und Unterhalt
Sie schreiben, dass Sie bei einem Einkommen von durchschnittlich 280 € noch Unterhalt für Ihren Sohn von 250 € zahlen. Natürlich weiß ich nicht, wie die Einigung bei Gericht ausgesehen hat. Bei so niedrigem eigenen Einkommen halte ich Sie nicht für zahlungspflichtig. Da müßte durch einen Familienrechtler mal über eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung nachgedacht werden.
3) Lebensversicherung/Sterbeversicherung
Im Falle einer Insolvenz kann die Lebensversicherung durch den Verwalter gekündigt werden. Wir schlagen in unserer beruflichen Praxis den Betroffenen vor, eine Zahlung an den Verwalter in Höhe des Rückkaufswertes zu leisten, damit dann die Versicherung frei gegeben werden kann und nicht aufgelöst wird. Denn eine Kündigung führt immer zu einem viel höheren Verlust. Der Rückkaufswert ist immer viel niedriger als die Zahlungen, die geflossen sind.
Die Sterbeversicherung kann nicht gekündigt werden.
4) Auto ihres jetzigen Ehemannes
Das Auto kann nicht verwertet werden, weil es nicht Ihnen gehört
5) Guthaben auf dem Konto
Wenn das Geld auf dem Konto durch Ihr Einkommen “erwirtschaftet” wurde, ist es unpfändbar, wenn Sie einen Kontenpfändungsschutzantrag stellen. Ab dem 01. Juli diesen Jahres können Sie bei hrer Bank übrigens ein so genanntes “P-Kono”, also ein Konto mit automatischem Pfändungsschutz einrichten.
So hoffe ich, dass die Antworten Ihnen weiter helfen.
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
1. Juni 2010
35.
Sehr geehrte Isabel,
bei einem so niedrigen Einkommen werden Sie keiner Zahlungen an den Treuhänder leisten müssen. So wünsche ich Ihnen weiterhin die Kraft, mit dem wenigen Geld einigermaßen über die Runden zu kommen.
Herzliche Grüße
johann Coenen
Auf>Rictung e.V.
Johann Coenen
1. Juni 2010
36.
Sehr geehrte Katja,
auch Ihnen danken wir für Ihre Teilnahme an unserem Blog. An dieser Stelle möchte ich Ihnen zunächst als werdende Mutter viel Glück und Gesundheit für Sie und Ihr Kind wünschen.
Zu Ihren Fragen:
1)Unterhaltspldicht Ihres Partners
Er ist sowohl dem Kind wie auch Ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, wobei Ihre Unterhalzsansprüche zeitlich begrenzt sind auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Bei zwei Unterhaltsverpflichtungen liegt der unpfändbare Anteil des Einkommens bei 1.569,99 € netto. Also wird er keine Zahlungen mehr leisten müssen, sobald Ihr Kind geboren ist.
2) Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Hierzu kann ich nur allgemeine Antworten geben. Die Antwort hängt davon ab, ob Sie in einer Lebensgemeinschaft als so genannte Bedarfsgemeinschaft leben. Ist dies nicht der Fall, wird bei der Bedarfsermittlung nur der tatsächlich gezahlte Unterhalt berücksichtigt.
Ob bei einer bestehenden Lebensgemeinschaft der Bedarf der dann drei Personen bei dem Nettoeinkommen gedeckt ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre Wohnkoste (Miete…) sind. Zu einer konkreten Bedarfsermittlung schlage ich eine Kontaktaufnahme zur zuständigen Agentur für Arbeit vor. Diese kann ich hier nicht vornehmen.
Konnte ich Ihnen weiter helfen?
Herzliche Grüße
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
1. Juni 2010
37.
danke für die schnelle antwort das mit dem unterhalt verstehe ich auch nicht so,aber die haben ein fiktives einkommen ausgerechnet.und mich für arbeitsfähig eingestuft obwohl ich schwerbehinderung 50%habe und ich nur noch meinen minijob nachgehen kann.und beim arbeitsamt bis voriges jahr angemeldet wahr.keine zeitarbeit mehr nur noch leichte tätigkeit.mein jetziger mann verdient netto 1800 zum leben bleiben ca.250eu.jetzt soll ich privatinsolvens anmelden,wahr heut schon unterwegs zwegs guthabenkonto ,habe aber bei keiner bank eins bekommen.bin bei meinem chirokonto an der dispogrenze und werde mit meiner bank verhandeln.vieleicht nehmen die mir die lebensversicherung,und es kommt auf mein konnto,das ich bald wieder unten bin.auf jedenfall viel ärger und stress.muss ich auf jedenfall ein guthabenkonto bei einer anderen bank haben ,oder kann ich bei meiner jetztigen bank bleiben.muss ich warten mit dem guthabenkonto bis mir ein verwalter zugestellt wird.
elisabth burmester
1. Juni 2010
38.
hallo hier lissi noch mal meine mutter hat angst das sie zahlen muss wen ich privatinsolvens beantrage,weil meine mutter ein wenig geerbt hat stimmt das? lieb grüsse lissi
elisabth burmester
2. Juni 2010
39.
Liebe Frau Burmester,
da habe ich nun wirklich eine gute Nachricht für Sie und natürlich auch für Ihre Mutter:
Auch wenn es an jeder Baustelle zu lesen ist “Eltern haften für ihre Kinder”, so stimmt diese Aussage aber überhaupt nicht.
Ihre Mutter muss nur für die Schulden zahlen, für die sie sich selber verbürgt. Sie braucht sich also um Ihr Insolvenzverfahren keine Sorgen machen.
Herzliche Grüße
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
2. Juni 2010
40.
danke für die schnelle antwort ich habe noch eine frage wenn ich die lebensversicherung jetzt kündige und für meinen überzogenen dispo nehme dann hab ich doch auch schon meinen guten willen gezeigt,das ich von den schulden runter kommen möchte .wie ist das mit dem insolvenzberater der für mich zuständig ist?sagt er dann sie können ihr konnto glatt machen also können sie auch die hälfte schulden vom exmann übernehmen.oder soll ich gar nichts mehr machen .insolvenz und mein gehalt sofort weiterleiten zu meinem mann,bis ich im juli ein pfändungsschutzkonto habe.oder soll ich warten bis ich in zwei monaten einen verwalter habe der das alles bestimmt?vielen dank im vorraus l.b.
elisabth burmester
2. Juni 2010
41.
Vielen Dank Herr Coenen! Ja, Sie haben mir weitergeholfen.
Danke nochmal.
MFG Katja
Katja
2. Juni 2010
42.
Sehr eehrter Herr Coenen,
werden mir die Unterhaltsberechtigenten Kinder in der Pfändungstabelle auch angerechnet wenn meine Frau mehr als ich verdient? Wir leben alle zusammen.
Liebe Grüsse und Dank im Voraus
Marko
Marko
9. Juni 2010
43.
Guten Morgen Herr Coenen,
erstmal lieben Dank für die hilfreichen und besonders verständlich geschriebenen Hilfestellungen hier im Forum.
Sie erklären es so, dass auch wir ‘normal - Bürger’ es verstehen und nachvollziehen können.
Nun zu meiner Frage:
Mein Mann ist seit 10/08 in der Privatinsolvenz. Seit 04/10 in der Wohlverhaltensphase. Er ist ausser mir noch unseren beiden Töchtern unterhaltsverpflichtet. Bis jetzt hat er kein pändbares Einkommen, was aber mit Sicherheit, auf Grund der folgenden Lohnerhöhungen so sein wird.
Ich habe diesen Monat einen Job auf 400€ Basis angefangen.
Ich bin sehr verwirrt, denn überall steht etwas anderes: Man würde aus der Unterhaltspflicht herausfallen; es würde anteilig berechnet werden, etc. Es scheint keine klare Rechtssprechung deswegen zu geben. Selbst der Rechtspfleger mit dem ich vor einiger Zeit sprach meinte, das auch bei ihm im Gericht verschieden entschieden wird.
Seine Aussage: wenn ich nur 350€ verdienen würde, wäre es kein Problem, ich würde mit berechnet werden. Wenn ich 540€ verdienen würde, dann wäre der Fall auch klar, weil ich in jedem Falle herausfallen würde. Aber was ist den mit den 190€ dazwischen??
Kennen Sie da Urteile?? Ich bin so durcheinander.
Viele Grüße
M.K.
M.K.
11. Juni 2010
44.
p.s.: Entschuldigung, nun habe ich vergessen die Frage richtig zu stellen!!
Falle ich mit meinem 400€ Job aus der Unterhaltsberechnung meines Mannes raus und gibt es Urteile oder ‘§’ die etwas anderes sagen?
Viele Grüße
M.K.
M.K.
11. Juni 2010
45.
Ich kann Ihnen keine verlässlichen Urteile nennen. Die Insolvenzgerichte handhaben diese Fälle unterschiedlich. Mit 400,- fallen Sie jedenfalls nicht komplett raus. Ich als Verwalter würde beantragen, dass Sie nur noch zu 50% berücksichtigt werden.
Dr. Maus
Dr. Maus
16. Juni 2010
46.
Hallo Marko,
zur Frage vom 9.6. bezüglich der unterhaltsberechtigten Kinder: Eindeutige Antwort ist ja. Es kommt immer nur darauf an, was bei Ihnen geschieht. Wenn Sie Vater sind und Unterhalt leisten, dann wird dies berücksichtigt.
Übrigens: wenn Sie keinen Unterhalt zahlen - warum auch immer - werden die Kinder bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages nicht berücksichtigt.
Dr. Maus
Dr. Maus
16. Juni 2010
47.
Lieber Dr. Maus,
lieben Dank für die Antwort.
Ich habe mich am Montag nocheinmal mit dem Rechtspfleger und dem Verwaltung in Verbindung gesetzt. Laut Rechtspfleger würde er mich komplett herausfallen lassen, da er nach den Sozialhilferichtlinien geht. Der Verwalter prüft alle Unterlagen noch einmal, selbst meinen Vorschlag einen gewissen Betrag selber zu überweisen. Aber auch da schaut es so als, als würde ich ganz aus der Berechnung fallen. Der Verwalter sprach auch noch von evtl. nur zu 66%?? Wie funktioniert denn so etwas?
Sonnige Grüße
M.K.
M.K.
16. Juni 2010
48.
Lieber Herr Coenen!!
Ich wollte mal fragen wie das ist.. mein freund und ich haben privatinsolvenz.. wir wollen jetzt heiraten und wollten wissen wie das ist mit dem verdienst.. wird unser geld dann zusammen gerechnet oder bei jedem einzeln.. wieviel darf er verdienen ohne das was gepfändet wird und wieviel darf ich verdienen oder wird das in einen topf geschmissen,, und die gehälter zusammen gezählt wie verläuft sich das?? im voraus schon mal vielen lieben dank lg tascha
Tascha
17. Juni 2010
49.
Hallo Tascha,
viel glück in der ehe und die fähigkeit, jede menge toleranz zu entwickeln. nachmal: ehe und insolvenz überschneiden sich nicht. es bleibt alles beim alten. jeder bekommt aufgrund seiner abtretung das abgezogen was die pfändungstabellen vorschreiben.
und übrigens: jeder darf soviel verdienen wie er will.
grüsse
dr. maus
Dr. Maus
18. Juni 2010
50.
Hallo >>m.k.
wie gesagt: das wird von gericht zu gericht unterschiedlich gehandelt. gegen eine entscheidung kann man sich beschweren. dann schaut sich der richter das an. bleibt er bei der meinung des rechtspflegers, kann man das landgericht entscheiden lassen. erkundigen sie sich aber vorher, ob in ähnlichen sachen schon entscheidungen vorliegen. dann können sie sich den aufwand ersparen
dr. maus
Dr. Maus
18. Juni 2010
51.
Lieber doktor maus
ich danke ihnen für die schnelle antwort.. ja umso mehr ich verdiene umso besser kann ich meine schulden bezahlen…
lg und ein schönes wochenende.. danke nochmal diese seite ist sehr zu empfehlen weiter so
Tascha
18. Juni 2010
52.
Hallo Tascha,
Das abbezahlen der schulden ist richtig erkannt. aber mehr noch: wenn masse gebildet werden kann, können auch die verfahrenskosten bezahlt werden. das kommt zunächst dem schuldner zugute, insbesondere wenn die verfahrenskosten gestundet sind.
grüsse
dr. maus
Dr. Maus
18. Juni 2010
53.
Lieber Dr. Maus, lieber Herr Coenen!
Wenn der Insolvenzveralter sagt, er wäre nicht mein Anwalt, sondern der Anwalt der Gläubiger - kann ich zu meiner Unterstützung einen Anwalt hinzuziehen? Ich habe sogar noch eine eigene Rechtsschutzversicherung.
Viele Grüße
Angelika
Angelika
22. Juni 2010
54.
Hallo Angelika, wenn der iv sagt er wäre nicht ihr anwalt, ist das richtig. wenn er sagt, er wäre der anwalt der gläubiger, ist das nicht richtig. vielmehr ist der iv eine vom gericht eingesetzte unabhängige person, die in das system “insolvenz” ordnung bringen soll. natürlich im befriedigungsinteresse der betroffenen, das sind in erster linie die gäubiger. er ist aber nicht deren anwalt. manche noch etwas unerfahrene sachbearbeiter in den verwalterbüros sagen so. nehmen sie es nicht übel. damit schafft man etwas distanz zu unangenehmen schuldnern.
natürlich können sie einen anwalt beauftragen. den müssen sie aber auch bezahlen (können).
grüsse
dr. maus
Dr. Maus
23. Juni 2010
55.
Hallo,
bin seid Dezember 2009 Inzolvent. Ich bin alleinerziehend Mama mit drei Kindern im Alter von 2,4 und 6 Jahren. Mein jüngster wird nun drei Jahre und ich möchte wieder arbeiten. Wie ich schon gelesen habe kann man trotz Inzolvenz seinen Meister machen. Bekomme ich auch trotz Inzolvenz einen MeisterBaFög?
MfG U.Bossert
U. Bossert
29. Juni 2010
56.
Hallo,
mein Mann muss aufgrund von Arbeitslosigkeit Inolvenz anmelden (wegen hoher Hypothekendarlehn. Ich habe aus einer alten Selbständigkeit bereits ein Insolvenzverfahren.
Mein Mann bekommt 1650,- Arbeitslosengeld und ich verdiene 400,–. Lt. Schuldnerberatung gelte ich als unterhaltspflichtig und meine 400,– werden nicht angerechnet.
Es könnte sein, dass ich in den nächsten Monaten mehr Stunden arbeiten kann. Ich würde dann ca. 660,– verdienen.
Wie sieht hier die Berechnung aus.
Ich würde mich über eine Antwort freuen.
Grüße
coco
coco
30. Juni 2010
57.
Guten Tag, Frau Bossert,
weder Ihr Insolvenzverfahren noch Ihre 3 Kinder (herzlichen Glückwunsch übrigens) hindern Sie daran, Ihren Meister zu machen. Viel Erfolg! Wenn die sonstigen Förderungsvoraussetzungen gegeben sind, bekommen Sie auch BaföG. Und zwar voll ausgezahlt, weil Sie sicherlich mit 3 Kindern nicht in den Pfändungsbereich hineinkommen.
Aber dran denken: Treuhänder informieren.
Dr. Maus
Dr. Maus
1. Juli 2010
58.
Hallo Coco,
ich verstehe die frage nicht richtig: ” …gelte ich als unterhaltspflichtig..”
Also: die frage ist doch, ob ihr mann bei der berechnung des pfändungsfreien betrages unterhaltsverpflichtungen ihnen gegenüber berücksichtigen darf, weil sie selbst einkünfte ihv 400,- haben. ich meine ja, zu 1/2. wenn sie allerdings mehr verdienen, die grenze dürfte so bei 600,- liegen, fallen sie als unterhaltsberechtigte heraus. dann hat ihr mann höhere abzüge und sie verdienen mehr. unter dem strich bleibt dann das familieneinkommen fast gleich.
grüsse
dr. maus
Dr. Maus
1. Juli 2010
59.
Guten Tag, Herr Dr. Maus,
danke für die schnelle Antwort, mit meinem Treuhänder habe ich schon gesprochen. Von seiner Seite gibt es da kein Problem.
Wenn ich mal noch eins hinzufügen dürfte. Ich habe ein wenig der Beiträge hier gelesen und bin erstaund das es so viele Menschen gibt die sich ihrer Insolvens oder ihrer Schulden so schämen. Liebe Leute, Kopf hoch und weiter Leben. Die Insolvenz ist nicht das schlimmste was einem im Leben passieren kann. Es ist eine Möglichkeit wieder besser leben zu können und sich wieder neu zu orientieren.
Jeder kann unverschuldet oder verschuldet in so eine Lage kommen, man sollte glücklich darüber sein das der Staat einem die Chance gibt Neu anzufangen gerade wenn die Gründe der Schulden einen nicht selber treffen.
Kopf hoch,
LG U.Bossert
U. Bossert
1. Juli 2010
60.
Hallo Frau Bossert,
Sie sind wirklich eine bemerkenswerte Frau. Mit Ihrer positiven Einstellung werden Sie es noch weit bringen! Vielen Dank für Ihre beiden “Mutmach-Beiträge”, der erste hier und der zweite bei “Scheitern,Scham und Aufrichtung”(Hier klicken!)
Liebe Grüße
Eberhard Bohrisch
Ps.:Ich vermute, dass Sie nicht in der Nähe von Bad Kreuznach leben. Sie wären sonnst eine Bereicherung unserer Gruppenabende!
Eberhard Bohrisch
1. Juli 2010
61.
Hallo Herr Bohrisch,
danke für die nette Nachricht. Ich hoffe das ich es schaffe, ich glaube an mich und werde nach vorne schauen. Auch bei mir gibt es Momente der Verzweiflung aber ich habe erkannt das wenn ich über das Problem offen rede und offen damit umgehe, es mehr Menschen gibt als man denkt die einem Hilfe anbietet oder einfach nur Verständnis haben. Manchmal tun sich Türen auf mit dennen man nicht gerechnet hätte. Meist löst sich das ein oder andere Problem dann von ganz alleine. Verstecken bringt ja nichts, ausser noch mehr Sorgen.
Ich muss dazu sagen, das ich viel Glück mit meinem neuen Partner hatte. Er unterstützt mich emotional und hat mir viel Antrieb gegeben. Ich kann nur jedem empfehlen, der niemanden hat, sich Hilfe zu holen wenn einem alles über den Kopf wächst. Hilfe in Form von Therapeuten oder Hilfegruppen. Mein Partner ist sehr ehrlich zu mir und sagt mir wenn ich Fehler mache und wie ich es vielleicht besser machen könnte. Er baut mich auf und schmiert mir keinen Honig um den Mund. Eine ehrliche aber liebevolle Person um sich zu haben ist schon Gold wert. Leider komme ich nicht aus ihrer Gegend, sonst würde ich gerne einmal so einen Gruppenabend besuchen. Sich mit Menschen zu unterhalten die ähnliches erlebt haben wäre schon interessant aber das Forum hier ist auch sehr gut!
MfG U.Bossert
U. Bossert
1. Juli 2010
62.
Hallo,
heute habe ich eine Frage zu meinem Hausverkauf.
Ich bin ja nun schon seid Dezember 2009 Insolvent. Mein Noch-Mann seid Mai 2010. Nun ist es soweit, das wir einen Käufer für das Haus gefunden haben.
Bei meinem Mann seiner Hälfte hat der Treuhänder die Hand drauf, bei mir nicht mehr. Mein Treuhänder hat das Dahrlehn und das Haus aus der Insolvenz entlassen. Er meinte das der Erlös durch den Hausverkauf an die Bank geht aber das 4% des Erlöses an meine anderen Gläubiger aufgeteilt wird. Allerdings müsste das mit der Bank verhandelt werden und meine Bank sei wohl nicht so kooperativ und bevor er sich da jetzt wegen diesen paar euro rumstreitet gibt er das Haus wieder frei. Somit kann ich wieder selbstständig über das Haus verfügen. Nun meine Frage:
Da das Haus ja noch der Bank gehört, muss ich dann überhaupt mit zum Notar um den Vertrag für den Verkauf zu unterschreiben? Oder kann ich mir den Gang ersparen? Ich stehe zusammen mit meinem Mann im Grundbuch aber gehören tut das Haus ja der Bank. Oder? Leider ist die Sache mit dem Haus ein großes Fragezeichen für mich, da ich nie viel damit zu tun hatte, ausser das ich die Kaufverträge mit unterschrieben habe. Alles was sonst so lief, hat immer mein Mann übernommen. Da ich aber nicht mehr einfach alles unterschreiben will, würde ich gerne wissen ob das auch ohne meine Unterschrift geht? Nicht das ich dann auf einmal drei Waschmaschinen gekauft habe ;o))!!!
Danke LG U.Bossert
U. Bossert
2. Juli 2010
63.
Hallo frau bossert,
ich kann ihnen diese frage nicht spreziell beantworten. das wäre rechtsberatung und damit nicht thema unseres blogs.
aber generell kann ich sagen: viele leute sagen “..das haus gehört der bank..”, wenn es wertausschöpfend belastet ist. das sagt der volksmund. eigentümer ist jedoch derjenige, der im grundbuch steht. ein eigentumswechsel geht nur, wenn der eigentümer beim notar unterschreibt oder nicht, wenn er nicht unterschreibt.
dr. maus
Dr. Maus
2. Juli 2010
64.
Hallo,
die Antort reicht mir völlig aus, danke dafür.
MfG U.Bossert
U. Bossert
3. Juli 2010
65.
hallo
darf ich nur einen Teil meines Schuldens für Privat Insolvenz beantragen?
danke
mit freundlichen Gruß
Nicky H.
7. Juli 2010
66.
Hallo Herr Nicky,
nein. entweder alle, oder keine: ein bisschen schwanger ist auch schwanger.
grüsse
dr. maus
Dr. Maus
7. Juli 2010
67.
hallo dr. maus,
vielen dank für Ihre Antwort.
frau nicky
Nicky H.
8. Juli 2010
68.
Hallo Herr Coenen ,
ich befinde mich in Insolvenz und verdiene inklusive
Nachtzulage 1290,00 Euro Netto im Monat . Meine Ehefrau
verdient durch Minijob weitere 400,00 Euro Netto .
Können Sie mir bitte mitteilen welchen Betrag mir der Insolvenzverwalter belassen muss.Ich lebe mit meiner Frau
in Gütertrennung und unsere Monatsmiete beträgt per Monat
500,00 Euro .
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Franz F.
Franz Färber
18. Juli 2010
69.
Hallo Herr Färber,
wir machen keine rechtsberatung. Das vorab. -wie immer -
die gütertrennung hat nichts damit zu tun, ob ihre frau als unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist. dieses thema hatten wir oben schon einmal.
wenn sie nachts arbeiten, sind gewisse beträge hieraus nicht pfändbar. sprechen sie ihren insolvenzverwalter darauf an.
herzliche grüsse
dr. maus
Dr. Maus
19. Juli 2010
70.
Ich und meine Frau sind in der Privatinsolvenz.Zurzeit bin ich unterhaltspflichtig gegenüber meiner Frau.
Was darf Sie verdienen um noch bei mir unterhaltspflichtig zu sein .Was ist der Verdienst um bei mir raus zufallen ??
Ich verdiene 1430€ netto.Und habe noch 2 Unterhaltspflichtige Kinder.
Helmut Siegfried
21. Juli 2010
71.
Guten tag Herr Johann Coenen,
ich bin 62 Jahre alt und habe im Augenblick ein Einkommen von ca. 100€ im Monat!Nach schwerer Krankheit habe ich den Anschluss an das tägliche Berufsleben nicht mehr richtig im Griff. Ich lebe bei meiner “Noch-Ehe-Frau” und falle wohl aus der Familienversicherung, da ich in der vorletzten Steuererklärung 374,00€ verdient(Gesamt Jahreseinkommen nach Abzug aller Vergünstigungen bei gemeinsamer Steuererklärung), habe. Da ich weder Ersparnisse noch sonstiges wie Rente zu erwarten habe, bin ich sozusagen schon fast auf der “Strasse”! Einen vollen Betrag wie ihn die Krankenkassen heutzutage fordern (pro Monat) kann ich nicht bezahlen! Ausserdem habe ich noch bei einer Bank ca. 5T € Schulden(ein altes Geschäftsdarlehen) das ich wohl nicht mehr zurück zahlen kann. Über 10T € habe ich jetzt zurück bezahlt - Meine Frau ist in fester Anstellung und verdient über 1.600,00-/ Kann ich eine persönliche Insolvenz beantragen, oder geht das gar nicht? Kann ich wenn ich getrennt lebe Harz IV bekommen und habe ich dann einen Anspruch auf Wohngeld - Beihilfe, falls ich ein Zimmer oder 1-Zi Whng.bekomme? Kann ich dann, wenn es mir möglich ist, etwas hinzu verdienen? Ich habe die persönliche Insolvenz immer vor mir hergeschoben, da meine Frau diese Tatsache nicht akzeptiert! Ist eine Scheidung erforderlich, oder ist eine Trennung (mit auch häuslicher) erforderlich?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Mit freundlichem Gruss
Klaus Bangert
Klaus Bangert
22. Juli 2010
72.
Hallo herr helmut siegfried,
wir hatten dieses thema schon einmal am 1.7. . schauen sie bitte dort nach. es gibt keine genauen grenzen, und diese grenzen sind von gericht zu gericht unterschiedlich. es ist letztlich eine entscheidung des zuständigen rechtspflegers.
viele grüsse
dr. maus
Dr. Maus
22. Juli 2010
73.
Hallo Herr Bangert,
es dauerte ein paar tage, sorry. eigentlich ist ihr fall vom handling her, einfach. (für sie näturlich schrecklich und in vielfacher weise verworren und kompliziert, sehe ich auch so). Also:
wenn sie sich trennen, ziehen sie aus. beantragen sie unterstützung! sie können im rahmen der vorschriften etwas hinzuverdienen.
ein insolvenzverfahren macht dann für sie sinn, wenn sie sich endgültig entschulden wollen. pfändbar wäre aber in diesen geringen verdienstbereichen nichts,
mit besonderem gruss für die lange wartezeit
dr. maus
Dr. Maus
28. Juli 2010
74.
Juhu & hallo,
ersteinmal lieben Dank für die Antwort auf meinen Beitrag vom 11.6.! Auch wenn ich mich erst sehr spät melde!
Ich wollte nur das Ergebniss mitteilen:
Ich falle nicht aus der Berechnung raus. Allerdings zahlen wir monatlich von uns aus 50€ direkt an den Verwalter - eine Art Vergleich also. Es soll ja auch in unserem Interesse sein jetzt schon die Verfahrenskosten zu tilgen, die ja mangels Masse dann am Ende auf meinen Mann zukommen.
Mit der Absprache haben wir es auf dem kürzesten Wege gemacht und sind damit auch recht zufrieden.
Sonnige Grüße & einen wunderschönen Start in die neue Woche!
M.K.
M.K.
8. August 2010
75.
Juhu, ich möchte dann auch einmal kurz meine Erfahrungen mit dem Thema Insolvenz niederschreiben..
Mein Mann hat einiges an Schulden, hat die Raten aber immer pünktlich bedient. Es waren Sachen aus seiner Jugend, ein paar Fehlern und finanzielle Unterstützung für meine kranke Mutter. Durch einen Notfall in meiner Schwangerschaft ist er für 14 Tage zuhause geblieben und sein damaliger Arbeitgeber hat ihm alle Vergünstigungen gestrichen die er seit Jahren erhalten hatte. Somit war auch mit der Tilgung nichts mehr. Den Entschluss eine Schuldnerberatung aufzusuchen hat er sich sehr einfach gemacht: Familie geht schließlich vor! Und man hat uns/ ihn toll beraten. Ich für mich habe nichts zu verbergen. Wir leben nicht in Saus und Braus - haben nie mit dem Geld um uns geworfen. Viele denen wir es erzählt haben (nein, wir hängen es nicht an die große Glocke, aber wenn wir uns darüber austauschen) waren erstmal geschockt: ihr??? Uns geht es viel besser als vorher. Ich muss nicht jeden Cent viermal umdrehen. Wir wurden von der Schuldnerberatung gefragt wie wir überhaupt mit dem Geld ausgekommen sind vor der Insolvenz. Wir wissen, dass es für uns jetzt nur noch gut 4 Jahre sind. Dann ist es vorbei und wir können Schuldenfrei in die Zukunft blicken!! Warum also, sollte man sich genau dafür schämen? Dafür sehe ich keinen Grund. Was bringt mir mein Stolz wenn ich zwar meine Schulden tilgen, aber nicht meine Familie ernähren kann??..
Ihnen von auf-richtung.de ein dickes Lob! Sie machen tolle arbeit, bauen die Menschen auf und geben ihnen Ratschläge! Weiter so.
Nochmals sonnige Grüße
M.K.
M.K.
8. August 2010
76.
Hallo Herr Dr.Maus,
danke für Ihre Zeilen. Zumindest sehe ich jetzt die Möglichkeiten die noch umsetzbar wären - besser! Allen in diesem Ratsucher-Forum wünsche ich viel Kraft und Zuversicht für Heute und die Zukunft!
Klaus Bangert
Klaus Bangert
8. August 2010
77.
Hallo und einen guten Tag.
Ich bin auch einmal wieder hier
Ja, nun beschäftigen mich wieder einmal die ein oder anderen Dinge bezugnehmend meiner Insolvenz.
Mittlerweile ist es bei mir so, ich bin endlich glücklich geschieden
unser Haus wurde versteigert , leider für weniger als ich erhofft hatte. Sprich… es bleiben noch Schulden übrig.
Ich möchte in kürze wieder heiraten, habe einen wundervollen Mann an meiner Seite der absolut hinter mir steht und mich sehr aufbaut.
Allerdings beunruhigt mich bei unserer bevorstehenden Ehe meine Insolvenz mehr denn je.
Wenn wir nun heiraten, tue ich dies natürlich nie wieder ohne einen Ehevertrag, bzw. ohne Gütertrennung. Aus diesen schwerwiegenden Fehlern habe ich genug gelernt.
1)
Wie verhält sich die ganze Angelegenheit bezugnehmend meiner Insolvenz, ob mit oder ohne Ehevertrag, ob mit oder ohne Gütertrennung, kann man meinen zukünftigen Ehemann in irgendeiner Weise zur Zahlung verpflichten..?
2)
Wie ist dann die Pfändungsgrenze bei mir, ich bin ja dann eigentlich nicht mehr alleinerziehend, oder bin ich das dann trotzdem noch, weil es ist ja nicht sein leibliches Kind…
3)
Und die andere Frage… Er möchte unbedingt, sobald wir verheiratet sind, mich in seinem Testament als Alleinerbe benennen. Was ist wenn Ihm wärend meiner Insolvenz wirklich etwas passiert..?
Könnte der Insolvenzverwalter dann das Haus veräussern..?
Das ist eine Frage die ich nie gehofft habe stellen zu müssen, und ich hoffe noch viel mehr das ich nie in diese Situation kommen werde, aber was wäre dann..?
Leider muss man sich auch mit solchen Fragen beschäftigen, wenn man eine neue Zukunft plant, denn das letzte was ich möchte ist das mein zukünftiger Mann da auch nur annähernd mit hineingezogen werden kann.
Für eine Antwort wäre ich Ihnen wie immer sehr dankbar.
Viele Grüße A.L.
A.L.
9. August 2010
78.
Liebe Leser und Schreiber hier im blog,
herzlichen Dank für all Ihre lobenden Rückmeldungen und auch neuen Anfragen.
Unsere Anwälte sind diese Woche noch in den wohlverdienten Ferien und werden ab der nächsten Woche alle Fragen aus dem Bereich Insolvenzrecht wieder beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
Bärbel Rapp
Bärbel Rapp
10. August 2010
79.
Liebe A.L.,
es ist schön, von Ihrem persönlichen Glück zu lesen.Wir freuen uns auch darüber, dass Sie uns und alle Interessierten an Ihrem Glück auf diesem Wege teilhaben lassen.
Ihr Beitrag zeugt gleichzeitig auch von Ängsten, die ich auf diesem Wege zwar nicht “zerschmettern” kann. Dennoch habe ich beruhigende Nachrichten für Sie:
1) Kann Ihr zukünftiger Ehemann zu Zahlungen verpflichtet werden?
Nein! Jeder Mensch haftet nur für die Schulden,die er selbst verursacht und fürdie er sich selber verpflichtet hat. Nur wenn Ihr “Zukünftiger” sich dem Gläubiger gegenüber selber verpflichtet, kann er von diesem auch in Anspruch genommen werden,beispielsweise einer Bank gegenüber. Das sollte er nun aber nicht tun.
Die Verinbarung einer Gütertrennung durch Ehevertrag ist hier nicht erforderlich. Er zahlt nur, wenn er es will.
2) Änderung der Pfändungsgrenze
Die Pfändungsfreigrenze ändert sich im Falle der Wiederverheiratung nur dann zu Ihren Gunsten, wenn Ihr Mann kein eigenes Einkommen hätte. Dann werden Sie neben Ihren Kindern auch dem Ehemann gegenüber unterhaltspflichtig. Ihre Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber bleibt bestehen.Damit ändert sich auch nichts an Ihrer Pfändungsfreigrenze.
3) Erbschaft während der Wohlverhaltensperiode
Auch hier kann ich Sie beruhigen. Während dieser Phase müssen Sie eine Erbschaft dem Treuhänder melden. Wenn Sie dies nicht tun, gerät Ihre Restschuldbefreiung in Gefahr.
Der Treuhänder kann aber das Häuschen nicht verkaufen. Sie sind aber verpflichtet, die Hälfte des Wertes des gesamten Nachlasses an den Treuhänder auszuzahlen. Der Treuhänder wird aber nicht Eigentümer.
Nun hoffe ich natürlich, dass sich diese Frage garnicht erst stellt,um Ihr junges Glück nicht schon jetzt zu belasten. Sollte ihm dennoch etwas zustoßen in den verbleibenden zwei Jahren, so müßte dann überlegt werden, ob Sie dann nicht einfach die Erbschaft ausschlagen. Dazu aber erst dann mehr, wenn diese Katastrophe tatsächlich eintritt.
Bis dahin wünsche ich Ihnen die Kraft, Ihr Glück genießen zu können, denn Sorgen brauchen weder Sie noch Ihr “Zukünftiger” sich nicht zu machen.
Herzliche Grüße aus Bad Kreuznach
Johann Coenen
Auf>Richtung e.V.
Johann Coenen
11. August 2010
80.
[...] Wer kennt die Situation nicht? Erst wird mein Gehalt bei meinem Arbeitgeber gepfändet. Der zahlt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger und den nicht der Pfändung unterliegenden Teil an mich (vergleiche zum Thema “Wieviel darf ich eigentlich verdienen”). [...]
Das neue P-Konto - Ein Muster ohne Wert? / AUF>RICHTUNG E. V. - Initiative zur Insolvenzbewältigung
25. August 2010
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