7. Oktober 2009

Eine der wichtigen Fragen in einem Insolvenzverfahren ist verständlicherweise die nach dem Einkommen. Wie viel darf man behalten, wie viel muss man abführen? Ein kurzer Überblick über die rechtliche Situation …

In einem Insolvenzverfahren begegnet uns gelegentlich die Frage nach dem Verdienst, also: „Wie viel darf ich verdienen?” Mit einiger Überraschung wird dann die Antwort zur Kenntnis genommen: „So viel Sie wollen.” Nun: Die Frage ist sicherlich anders gemeint, als sie gestellt wird. „Wie viel darf ich verdienen, ohne dass mir etwas abgezogen wird?”

Bei Beantwortung dieser Frage ist zunächst auf die Frage einzugehen, was denn mit dem abgezogenen Einkommen, also dem abgetretenen pfändbaren Anteil passiert. Ein Insolvenzschuldner ist verpflichtet, die Gläubiger mit seinem Vermögen und dem Einkommen bestmöglich zu bedienen. Er hat also beispielsweise die Verpflichtung, eine angemessene Tätigkeit auszuüben und den pfändbaren Anteil aus diesem Einkommen an den Treuhänder abzuführen. Dies geschieht üblicherweise direkt über den Arbeitgeber, der den Anteil direkt vom Gehalt abzieht und dem Treuhänder überweist.

Nachdem seit 2001 die Verfahrenskosten gestundet werden können, also weder Gerichtskosten noch die Vergütung für den Insolvenzverwalter bereitgestellt werden müssen, hatte sich in den letzten Jahren der Gesetzgeber bemüht, eine neue Kostenregelung zu treffen: Bei völlig mittellosen Schuldnern sollte kein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Stattdessen sollte die Restschuldbefreiung auf anderem Wege erreicht werden können. Gleichzeitig sollte der Antragsteller verpflichtet werden, zumindest 13,00 € pro Monat zu zahlen. Über die Laufzeit der sogenannten Wohlverhaltensperiode wären dann etwa 950,00 € zusammengekommen, genug, um die Verfahrenskosten zu decken. Von diesem Vorhaben ist der Gesetzgeber wieder abgewichen, es bleibt bei der bisherigen Regelung der Kostenstundung.
Hat der Schuldner während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode kein Einkommen, wird ihm trotzdem die Restschuldbefreiung erteilt. Dann allerdings muss er nach dieser Erteilung die Verfahrenskosten an die Staatskasse zurückzahlen, und zwar über eine Dauer von bis zu weiteren vier Jahren.

Etwas anderes gilt, wenn während dieser sechs Jahre genügend pfändbares Einkommen gesammelt werden konnte, um die Verfahrenskosten hieraus zu zahlen. Die Kosten belaufen sich auf etwa 1.500,00 €. Bei einer monatlichen Zahlung von 22,00 € sind nach diesen sechs Jahren die Kosten also gedeckt. Zu einer weiteren Zahlung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode kommt es dann gerade nicht mehr, allerdings erhalten die Insolvenzgläubiger dann keine Zahlungen auf ihre Forderung.

Und wie ist es, wenn ich mehr verdiene?

Dann sind die Kosten ebenfalls gedeckt und die Gläubiger erhalten auch eine Quote. Wichtig aber ist, dass mir bei einem Mehrverdienst eben gerade nicht alles abgenommen wird. Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Ein alleinstehender Schuldner muss bei einem Einkommen von unter 990,00 € nichts an den Treuhänder zahlen. Von dem Mehrverdienst über diesen Betrag hinaus behält er für sich aber 30 Prozent. Verdient er also 1.400,00 € netto, muss er „nur” 290,00 € abführen. Er behält von dem Mehrverdienst also 120,00 €. Siehe da: Es lohnt sich, möglichst viel zu verdienen, denn die Verfahrenskosten sind dann bereits gezahlt und die Gläubiger kommen zum Teil auch zu ihrem Recht. Aber genauso wichtig ist, dass mir immer ein Teil des Mehrverdienstes verbleibt.

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